Der Gesetzgeber hat den Beginn der Jagdzeit auf Rotfüchse in den meisten Bundesländern auf den 15. Juni festgelegt. Formal dürfen ab diesem Zeitpunkt Altfüchse geschossen werden. Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn parallel dazu ist auch der Schutz von Elterntieren vorgeschrieben. In Paragraf 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes heißt es dazu: „In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Eltern—tiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.“ Offen bleibt dabei, wie lange diese Aufzuchtzeit im Einzelnen andauert.
Für den Jäger ergibt sich daraus ein Konflikt, der im Fall einer Fehlentscheidung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann! So wurden in der Vergangenheit Jäger rechtskräftig verurteilt, weil sie Elterntiere (trotz Jagdzeit) entnahmen, deren Jungtiere zum Zeitpunkt der Erlegung nach Auffassung des Gerichts in nicht ausreichendem Maß selbstständig waren. Da sich hier artenabhängige Unterschiede finden lassen, müssen die Anforderungen von Wildart zu Wildart beurteilt werden.