Noch einmal: Die Jagdwilderei ist zumindest beim Erlegen, Fangen und Nachstellen nicht erst mit der Zueignung der Beute vollendet. Nur die Tatalternative des Sichzueignens erfordert die Besitzergreifung. Daher muss eine Zueignung grundsätzlich auch nicht beabsichtigt sein.
Waffe weg, Hund weg, Auto weg!

(Foto: H. Hess)
(Illustration: Der Deutsche Jäger, Februar 1900)
Noch einmal: Die Jagdwilderei ist zumindest beim Erlegen, Fangen und Nachstellen nicht erst mit der Zueignung der Beute vollendet. Nur die Tatalternative des Sichzueignens erfordert die Besitzergreifung. Daher muss eine Zueignung grundsätzlich auch nicht beabsichtigt sein.
Rechtfertigungsgründe
Beispiele: Bei drohendem Wildschaden an seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder dann, wenn der Bauer sein Geflügel vor dem Fuchs retten will, darf er nicht selbst das schädigende Wild töten. Zwar geht von diesem eine Gefahr für sein Eigentum aus, § 228 BGB wird jedoch verdrängt von den Wildschadenersatzregeln des BJagdG, soweit es sich um Schäden handelt, die durch die dort aufgeführten Tiere, mithin Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen, verursacht werden.
Für Schäden durch andere als in den Wildschadenbestimmungen genannte Tierarten kann der Eigentümer zwar keinen Wildschadenersatz verlangen, gemeinhin nimmt er jedoch als Jagdgenosse am Ertrag des gemeinschaftlichen Jagdbezirks teil und erhält so einen gewissen Schadenausgleich. Es ergibt sich also die rechtliche Notwendigkeit, die Wildschadenabwehr zunächst dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen, der dann, wenn übermäßiger Wildschaden droht, gemäß § 27 BJagdG von der Jagdbehörde zur Verminderung des Wildbestandes angehalten werden kann oder aber sogar die Verminderung des Wildbestands durch die Jagdbehörde selbst hinzunehmen hat.
Erforderlichkeit
Die Unterscheidung in Täterschaft und Teilnahme hat innerhalb des Wildereitatbestandes kein großes Gewicht. Treiber, die auch als Gehilfen infrage kämen, verwirklichen in eigener Person, indem sie durch Zutreiben das Fangen, Erlegen oder Sichzueignen durch den Täter unmittelbar vorbereiten, bereits die Tatalternative des Nachstellens und sind damit (Mit)täter.
Die Verfolgung
Wildert beispielsweise ein Angehöriger des Jagdausübungsberechtigten, wird die Tat gemäß § 294 StGB nur auf dessen Strafantrag hin verfolgt. Gibt es mehrere Jagdausübungsberechtigte, greift das Strafantragserfordernis nur dann ein, wenn der Wilderer zu allen Berechtigten in einem Angehörigenverhältnis steht. Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird diese Eigenart zur Folge haben, dass ein Strafantrag eher selten erforderlich ist.
§ 294 StGB ordnet des Weiteren ein Strafantragserfordernis für den an, der die Tat an einem Ort begeht, an dem er die Jagd in beschränktem Umfang auszuüben berechtigt ist. Gemeint sind Beschränkungen, die die Jagd bei Überschreiten der Beschränkung zur Wilderei machen, also solche Beschränkungen, die bei Überschreitung das Jagdausübungsrecht oder die von dem Jagdausübungsberechtigten erteilte Jagderlaubnis entfallen lassen. Gedacht ist an den Fall des Jagdgastes, der unter Überschreitung einer ihm wirksam erteilten Jagderlaubnis die Erlaubnis zeitlich, räumlich oder sachlich überschreitet oder sich das erlaubt erlegte Wild ungenehmigt zueignet.
Nicht vom Strafantragserfordernis wird jedoch der Jagdausübungsberechtigte erfasst, der den Abschussplan überschreitet. Wer Letzteres als Jagdausübungsberechtigter tut, handelt zwar vorschriftswidrig und begeht eine Jagdordnungswidrigkeit, er macht sich jedoch nicht der Wilderei schuldig.
Mitpächter
Weiterhin wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn der Wildfolgeberechtigte den vereinbarten oder gesetzlichen Umfang des Wildfolgerechts überschreitet; sich nicht auf den Fangschuss, das Aufbrechen und Versorgen sowie die Entnahme des 'kleinen Jägerrechts' beschränkt, sondern sich das Wildpret zueignet.
Weitere Rechtsfolgen
Attackiert die Wildsau das Kind, wäre das Eingreifen eines in diesem Revier nicht jagdausübungsberechtigter Jägers keine Wilderei, sondern ein Fall von rechtfertigendem Notstand. (Foto: H. Hess)
Ein Kraftfahrzeug wird nicht bereits eingezogen, wenn es zur Fahrt ins Revier oder zum Abtransport der Beute gedient hat. Wohl aber unterliegt es der Einziehung, wenn dessen Scheinwerfer zur Blendung des Wildes verwandt wurden, wenn aus dem Fahrzeug geschossen wurde oder wenn das Revier aus dem Fahrzeug nach Wild abgesucht wurde.
Die Beute selbst ist kein einziehbares 'Jagdgerät'. Erbeutetes Wild unterliegt weiterhin dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten und ist, wenn noch möglich, an ihn herauszugeben.
Selbst Tiere, und das ist schmerzlich für den Halter, der seinen Hund nicht vom Wildern abhält, können eingezogen werden. Aus der Herrschaftsmöglichkeit über die 'Gefahrenquelle Hund' trifft den Halter eine Überwachungsgarantenpflicht, die ihm aufgibt, den Hund vom Jagen abzuhalten. Unternimmt er nichts, ist Jagdwilderei durch Unterlassen zu bejahen, wenn ein Stück tatsächlich gerissen wird. Der Versuch ist aber nicht strafbar. Die fahrlässige Begehung auch nicht. Das ist wichtig für den Fall, dass sich der Halter zwar bemüht, den Hund wieder einzufangen, die Bemühungen aber scheitern. Jedenfalls: Sofern der Hund in Verwendungsabsicht zur Wilderei mitgeführt wird, ist er einziehbar.
Wird ein Jagdscheininhaber wegen Wilderei verurteilt, kann – vergleichbar der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mindestens sorgfaltswidrigem Gebrauch des Fahrzeugs – als weitere Konsequenz (gemäß § 41 I Nr. 3 StGB) die Entziehung des Jagdscheins als Maßregel der Besserung und Sicherung erfolgen. Zulässig ist die Entziehung auch bei Vergehen nach § 38 BJagdG sowie bei Widerstandsdelikten gegen Repräsentanten des Jagd-, Forst- und Feldschutzes, also insbesondere bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bei Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Delikten gegen das Leben.
Voraussetzung der Entziehung des Jagdscheins ist die Verurteilung wegen dieser Delikte oder der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit. Unzulässig ist die Entziehung bei Einstellungen gleich welcher Art und aus welchen Gründen. Sie ist auch dann unzulässig, wenn die Einstellung nach § 260 StPO durch Urteil erfolgt. Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Fortbesitz des Jagdscheins weitere, erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, hat das Gericht kein Ermessen, die Entziehung des Jagdscheins nicht anzuordnen.
Sperrfrist
Als mildere Sanktion mit Warnungs- und Denkzettelcharakter kann das Verbot der Jagdausübung von einem bis zu sechs Monaten nach § 39 BJagdG ausgesprochen werden. Diese Nebenstrafe/-folge kann bei Straftaten, aber auch bei Ordnungswidrigkeiten angeordnet werden. Eine Entziehung des Jagdscheins ist mit ihr nicht verbunden.
Fazit: Drastisch können mithin die Sanktionen sein, wenn es denn einmal zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt.