Eine öffentliche Verhandlung und die Bekanntgabe des genauen Strafmaßes bleibt Josef N. senior und seinem gleichnamigen Junior damit erspart. Was ihnen nicht erspart bleibt, sind hingegen die weiteren Konsequenzen aus dem Urteil - denn juristisch gesehen ist der angenommene Strafbefehl nichts anderes als eine Verurteilung. Ihre Jagdscheine sind sie dadurch auch los. Womit die Verletzung fremden Jagdrechts auch in dieser Hinsicht nicht ungesühnt bleibt. Für die Durchführung der sich aus der Verurteilung ergebenden Sanktionen sind zwei verschiedene Landratsämter zuständig, da die Täter in verschiedenen Landkreisen ansässig sind.
Vom Landratsamt in Freyung war zu erfahren, dass der Senior nach Aufklärung über die Rechtslage und Aufforderung durch das Landratsamt seine Waffen bereits im November 2007 freiwillig einem Berechtigten überlassen habe. Sein Jagdschein und seine Waffenbesitzkarte befinden sich beim Landratsamt. Zu einer möglichen Wiedererlangung äußerte sich ein Behördensprecher wie folgt: „Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr bedeutet, dass der Betreffende für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung als unzuverlässig gilt. Waffen- und jagdrechtliche Erlaubnisse können deshalb vor Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht wieder erteilt werden.“
Für den jüngeren der beiden Wilderer gilt im Prinzip das Gleiche, wie der Sprecher des für ihn zuständigen Landratsamts in Passau auf Anfrage mitteilte. Auch er darf frühestens mit dem Ablauf des Jahres 2013 damit rechnen, eine Chance auf die neuerliche Erteilung eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte zu haben.
Wenngleich die Dauer des Verfahrens damit zu Lasten der Wilderer geht, stellt sich doch die Frage, warum die Klärung des Falls über ein Jahr beanspruchte und die Angelegenheit danach fast „lautlos“ abgewickelt wurde. Oberstaatsanwalt Joachim Peuker von der zuständigen Staatsanwaltschaft Passau nahm dazu auf Anfrage der PIRSCH Stellung. Die Dauer des Verfahrens erklärt er damit, dass ein waffentechnisches Gutachten, das beim Landeskriminalamt angefordert worden war, auf sich warten ließ. Die Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung erachtet der Jurist als nicht ungewöhnlich. Wenn die Beschuldigten - wie hier geschehen - ihre Strafe akzeptieren und deren Strafregister keine „Vorbelastung“ aufweise, sei dies ein ganz normaler Vorgang.Vorbestraft sind die beiden damit trotzdem und der Zusatz „auf Bewährung“ kann bei neuerlichen Straftaten aufgehoben werden.