Sicher ist sicher!

Hubert Kerzel (72) Der Vorsitzende des Ausschusses für 'Revier- und Wildschutz' des BJV beschäftigt sich seit Langem mit den rechtlichen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit Jagd, Wild und Straßenverkehr. Für den Landesjagdverband und das Ba
Rechtslage
Verkehrssicherungspflichten werden heute auch herangezogen, um bei mittelbaren Verletzungen die Rechtswidrigkeit des Handelns zu begründen. Ein ähnliches Rechtsinstitut ist die (in erster Linie im Strafrecht bedeutsame) Garantenpflicht.
Der Landesjagdverband Bayern erachtet es aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitgliedern und der Allgemeinheit heraus für erforderlich, auf die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und deren Einhaltung einzufordern.
Die Sicherung von Treib- und Drückjagden an Straßen wird von vielen nur als ein bloß technisches Thema angesehen: Wie und wo sind welche Verkehrszeichen im Zusammenhang einer Drückjagd aufzustellen?
Dass es hier aber ganz überwiegend um Fragen von Haftung und Verantwortung, um das Wissen über Vorschriften und damit sehr stark auch um rechtliche Fragen geht, wird zumeist verkannt.
Dabei ist man bei der Sicherung von Treib- oder Drückjagden mehr noch als in anderen Lebensbereichen von Vorschriften geradezu umstellt. Im Vordergrund steht das Verkehrsrecht und seine Anforderungen an die richtige Absicherung von Jagden und damit an die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Verwaltungsvorschrift zur StVO und die RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen).
Das Thema berührt aber auch in starkem Maße das Haftungsrecht und damit das bürgerliche Recht.
Eine große Rolle bei Gesellschaftsjagden spielen die Verkehrssicherungspflichten des Jagdleiters. Diese Rechtsfigur besagt, dass derjenige, der durch sein Verhalten eine
besondere Gefahrenstelle schafft, geeignete und zumutbare Maßnahmen zu treffen hat, um andere vor Schäden zu bewahren.
Schlimme Folgen
Somit besteht bei Verletzung der Sorgfaltspflichten neben den zivilrechtlichen Folgen (Schadensersatzforderungen) auch das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung, wenn es bei einem derartigen vom Jagdleiter zu verantwortenden Verkehrsunfall zur Verletzung oder gar Tötung von Personen kommt.
Dieses Risiko ist dann höchstpersönlich zu tragen, es ist nicht versicherbar und man kann es als Revierinhaber auch nicht auf einen anderen abwälzen.
Alle, die in das Rechtssystem eingebunden sind (zum Beispiel Autofahrer, Pilzesucher, Jagdgenossen bei Feldarbeiten usw.) müssen sich darauf verlassen können, dass der Jagdausübungsberechtigte mit der für eine Drückjagd erforderlichen Sorgfalt agiert. Geschieht dies aus irgendwelchen Gründen heraus nicht, verletzt er seine Sorgfaltspflicht.
Gesteigertes Risiko
(Foto: JMB)
Hier handelt der Revierinhaber 'bedingt vorsätzlich' und kann, wie schon erwähnt, neben seiner zivilrechtlichen Verpflichtung (Haftung für den Schadensfall) auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Denn gegenüber Unbeteiligten, vor allem Verkehrsteilnehmern, sind allgemeine Verkehrssicherungspflichten in jedem Fall zu gewährleisten.
Dass diese Thematik in jüngster Zeit im Vergleich zu früheren Zeiten zunehmend Bedeutung erlangt hat, hängt nicht nur mit dem Anschwellen des Straßenverkehrs zusammen. Gleichzeitig hat nämlich – nicht zuletzt bedingt durch steigende Schwarzwildbestände – auch die Zahl der Drückjagden und damit das Risiko möglicher jagdbedingter Wildunfälle enorm zugenommen.
Unkalkulierbar
Schwerer noch wiegt das menschliche Leid und die individuellen Katastrophen, die aus solchen Situationen entstehen können. Grund genug also, an den vom Landesjagdverband angebotenen eintägigen Schulungen teilzunehmen.
Der BJV führt diese Seminare im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern auch im Jahre 2009 durch. Die Vorsitzenden jener Kreisgruppen, die sich bisher noch nicht zur Durchführung einer Schulung entschlossen haben, werden daher ersucht, diese – gerne auch mit benachbarten Kreisgruppen als Gemeinschaftsveranstaltungen – durchzuführen.
Da dabei ausschließlich bundesrechtliche Angelegenheiten behandelt werden, können auch interessierte Jäger aus anderen Bundesländern an den Schulungen teilnehmen (Kontakt s. Kasten links).