Aber die Geschichte zog weitere Kreise. Da sich der Vorfall im Gemeindewald ereignete, erfuhr auch der Bürgermeister von Niedernhausen von der Sache. Er sah die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und veranlasste eine rechtliche Prüfung. Ergebnis: Die Obere Jagdbehörde in Kassel vergleicht Wildkameras mit Überwachungseinrichtungen auf Privatgrundstücken und sieht Persönlichkeitsrechte von Pilzsuchern und Spaziergängern nicht beeinträchtigt, da diese „erkennbar nicht allein sein“ wollten. Zwar empfiehlt die OJB die Aufstellung von Hinweisschildern, doch werden die wenigsten diesen Rat befolgen, da Schilder zum Diebstahl einladen.
Viele Jagdbehörden stehen dem Einsatz von Wildkameras weitaus kritischer gegenüber, auch weil sie die Jagd an Kirrungen und die damit verbundene Ausbringung von Futtermitteln ablehnen. „Sind Wildkameras ,jagdliche Einrichtungen in dem Sinn, dass ohne sie die Jagdausübung nicht sinnvoll durchführbar ist?“, fragt ein Behördenmitarbeiter, der ungenannt bleiben will. „Gibt es, wenn diese Frage zu verneinen ist, überhaupt ein berechtigtes Interesse für ihren Einsatz?“
Für Günther Sreball, Mitarbeiter der Datenschutzbehörde in Hessen, ist die Sache klar: „Weder das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), noch das Bundesdatenschutzgesetz lassen hier einen Ermessensspielraum: Nur die Polizei darf öffentlichen Raum überwachen.“ Und als öffentlicher Raum gelte nun einmal auch der Privatwald. Sreball meint, dass die Überwachung so eingeschränkt werden müsse, dass tatsächlich nur die Kirrfläche aufgenommen wird. Spaziergänger und andere Personen dürften nicht fotografiert oder gefilmt werden, außer wenn bereits die Kamera Gesichter verpixele (technisch bislang unmöglich) oder die Auflösung so niedrig sei, dass niemand auf den Bildern zu erkennen ist. Letzteres würde natürlich auch den jagdlichen Wert der Wildkameras stark einschränken.
Um Auseinandersetzungen mit Bürgern und Beamten vorzubeugen, empfiehlt es sich, Wildkameras mit Fingerspitzengefühl einzusetzen. Wenn Waldbesucher in die Fotofalle tappen, es bemerken und den Vorfall den Datenschützern melden, können diese – unter Androhung saftiger Zwangsgelder – die Entfernung der „Überwachungseinrichtung“ fordern.