- Eine wichtige, positive Neuregelung erfolgt in § 13 Abs. 6. Hier heiß es, dass „der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht“. Damit bedarf es beispielsweise bei „letaler Vergrämung“, die ja in diversen Bundesländern per Verordnung für Kormorane oder Rabenvögel gestattet ist, keiner gesonderten Schießerlaubnis mehr.
- Insgesamt neugefasst wurde auch der heftig diskutierte Bereich der Erbwaffenregelung. Es gilt nun Folgendes: Wer kein berechtigter Waffenbesitzer (also beispielsweise Jäger, Sportschütze oder Sammler) ist, kann als Erbnehmer für die geerbten erlaubnispflichtigen Schusswaffen eine WBK erhalten. Er muss jedoch zuverlässig und persönlich geeignet sein, darüber hinaus über eine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit verfügen und die Erbwaffen mit einem Blockiersystem zusätzlich sichern! Wie die technische Beschaffenheit eines solchen Blockiersystems auszusehen hat, ist jedoch noch nicht endgültig geregelt. Bis es so weit ist, gelten noch Ausnahmeregelungen.
Die Zulassung der Sperrsysteme soll der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig übertragen werden. Wichtig: Die Verpflichtung zur Blockierung erstreckt sich auf alle Erbwaffen, also auch solche, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurden.
Für Jäger ist es einfacher: Wer einen gültigen Jagdschein beziehungsweise eine WBK hat, ist bei Erbwaffen von der Blockier-Verpflichtung befreit. Er darf diese Waffen also auch führen. Mit einer Ausnahme: Kurzwaffen. Wer als Jäger beispielsweise schon zwei Kurzwaffen besitzt und nun eine (oder auch mehrere) Kurzwaffe erbt, darf diese nicht benutzen, also zum Beispiel zur Jagdausübung mitnehmen! Eine Zuwiderhandlung kann die Zuverlässigkeit infrage stellen. - Vom Tisch ist auch die Forderung der sogenannten doppelten Ausfuhrbewilligung bei einer Mitnahme von Schusswaffen auf eine Jagdreise in ein Drittland. Im ursprünglichen Entwurf war noch vorgesehen, dass der ins Ausland reisende Jäger zunächst die Zustimmung des Ziellandes (und des eventuellen Durchfuhrstaates) zur Waffenmitnahme hätte einholen müssen, um anschließend die deutsche Genehmigung zu erhalten – ein monströser Verwaltungsaufwand wäre geboren worden. Dies konnte erfreulicherweise verhindert werden: In § 32a wurde jetzt eine entsprechende Ausnahmeregelung für Jäger, Sport- und Brauchtumsschützen eingebaut, es sind keine zusätzlichen Genehmigungen einzuholen.
- Doch ganz bleiben wir Jäger (im Prinzip alle Waffenbesitzer) nicht ungeschoren. Es gibt da eine neue Regelung für den Transport von Waffen. Etwas versteckt – und zwar in der Anlage 1 Unterabschnitt 2 „Waffenrechtliche Begriffe im Sinne des Gesetzes“ – wurden zwei wichtige Neudefinitionen aufgenommen:
- Nr. 11: „Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.
- Nr. 12: „Zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“
Und die Formulierung, dass eine Waffe nur dann nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis untergebracht ist, führt dazu, dass bei jeglichem Transport (gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2) einer Waffe – zum Bespiel zur Schießstätte, zum Büchsenmacher, bei einer längeren Fahrt zur Jagd – ein abschließbarer Waffenkoffer etc. genommen werden muss. Ein einfaches Futteral ohne Verschließmöglichkeit reicht dann nicht mehr aus! Diese Anforderung hatte übrigens der Bundesrat eingebracht.