Die Mitnahme von Reviereinrichtungen, insbesondere Hochsitze, zum oder nach dem Ende der Jagdpacht richtet sich vorrangig nach vertraglichen Vereinbarungen. Nicht mit dem Boden verbundene Gegenstände (z.B. Futterautomaten, Fallen, Elektro-Wildschutzzäune, Wildbeobachtungskameras) kann der Pächter als Eigentümer bis zum Ablauf des Jagdpachtvertrages mitnehmen bzw. auch danach noch die Herausgabe (gemäß § 985 BGB) verlangen. Ebenso mit dem Boden verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Hochsitze, Jagdhütte) sind regelmäßig nur für den Zeitraum des Jagdpachtvertrages, also nicht auf Dauer, errichtet worden. Demzufolge sind sie keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, wurden also nicht (nach § 946 BGB) Eigentum des Grundeigentümers (Scheinbestandteile – § 95 BGB). Sie stehen daher weiterhin im Eigentum des Jagdpächters! Weder eine massive Bauweise noch eine lange Vertragsdauer stehen dem entgegen. Der Jagdpächter ist deshalb berechtigt, diese Einrichtungen wieder abzubauen und mitzunehmen (oder auch an seinen Nachfolger zu veräußern).
Verweigert der Grundeigentümer jedoch die Herausgabe, kann sie der Altpächter verlangen (§ 985 BGB). Dieser Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Meist greift jedoch die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gem. § 548 Abs. 2 BGB ein – wenn zwischen Jagdpächter und Grundeigentümer ein pachtähnliches Rechtsverhältnis besteht. Wichtig: Ein pachtähnliches Rechtsverhältnis in puncto Jagdeinrichtungen wird nicht bereits durch den Jagdpachtvertrag begründet, da sich dieser nur auf das Jagdausübungsrecht bezieht und keinen Besitz am Grundstück vermittelt! Es entsteht dann, wenn der Jagdpächter für den Bau von mit dem Boden fest verbundenen Einrichtungen bzw. von Einrichtungen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Zustimmung des Grundeigentümers erhält – unabhängig davon, ob der Jagdpachtvertrag im Eigenjagdbezirk mit dem Grundeigentümer oder im gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit der Jagdgenossenschaft geschlossen wurde.
„Zweck des § 548 BGB ist es, die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen. (…) Von der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass nicht nur die vertraglichen Ansprüche der kurzen Verjährung unterliegen, sondern sämtliche konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt. Hierzu gehören auch Ansprüche aus dem Eigentum.“
Einem Anspruch auf Eigentumsherausgabe nach § 985 BGB von Seiten des Jagdpächters kann der Grundeigentümer daher nach Ablauf der 6-Monats-Frist sein Besitzrecht (§ 986 BGB) entgegenhalten. Zu beachten: Der Jagdgenossenschaft stehen insoweit keine Rechte zu. Ein Wegnahmerecht (§ 581 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 2, § 951 Abs. 2 Satz 1 BGB) gilt für den Jagdpächter darüber hinaus auch für solche Gegenstände (wesentliche Bestandteile), die ausnahmsweise (nach §§ 93 f., § 946 BGB) in das Eigentum des Grundeigentümers gefallen sind. Voraussetzung ist wiederum, dass der Grundeigentümer der Errichtung zugestimmt hat, wodurch ein pachtähnliches Rechtsverhältnis entstanden ist. Die Möglichkeit einer Abwendung des Wegnahmerechts durch Zahlung besteht im Umkehrschluss aus §§ 552, 578 Abs. 2 BGB nicht.
Der Anspruch auf Wegnahme verjährt ebenfalls in sechs Monaten (§ 548 Abs. 2, § 606 BGB). Die Einrede der Verjährung kann auch hier nur vom Grundeigentümer geltend gemacht werden. Denn nur mit ihm besteht das pachtähnliche Rechtsverhältnis. Außerdem greift die Wegnahme nur in sein Eigentumsrecht ein. Ist der Anspruch auf Wegnahme verjährt, verbleibt dem alten Jagdpächter gegen den Grundeigentümer aber ein Anspruch auf Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 951 Abs. 1 BGB.