Vom Jagdrecht zu unterscheiden ist das aus dem Jagdrecht fließende, jedoch von diesem abspaltbare Jagdausübungsrecht. Der Inhaber des Jagdausübungsrechts bestimmt die konkrete Art und Weise der Jagdausübung und nimmt die Jagdhandlungen tatsächlich vor. Das Jagdausübungsrecht geht (nach §§ 1 ff. BJagdG) dem dinglichen Jagdrecht des Grundeigentümers vor, wenn unterschiedliche Personen diese Rechte innehaben, weil der Grundeigentümer das Jagdrecht auf seinem Grund und Boden an einen Jagdausübungsberechtigten verpachtet hat. In diesen Fällen mag es sich daher ereignen, dass der Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechts Wilderei zum Schaden des Jagdausübungsberechtigten auf seinen eigenen Grundflächen begeht. Von der Wilderei getroffen wird folglich überwiegend der Jagdausübungsberechtigte. Der Jagdberechtigte nur, wenn er seinen Eigenjagdbezirk selbst bejagt.
Die Verletzung fremden Jagd-/Jagdausübungsrechts geschieht, wenn sich das gejagte Wild auf oder über einer Fläche befindet, auf der einem anderen als dem Täter das Jagd-/Jagdausübungsrecht zusteht. Ob eine Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts vorliegt, richtet sich bei lebendem Wild stets nach dem Standort des Wildes, nicht nach der Person des Jägers. Schießt ein Jäger von einem fremden Revier aus auf Wild im eigenen Jagdbezirk, so liegt darin keine Jagdwilderei, sondern allenfalls die Verletzung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 39 II Nr. 6 BJagdG, der den mit Geldbuße bedroht, der zur Jagd ausgerüstet, unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt. Straflos bleibt auch derjenige, der sich aus dem fremden Revier an das im eigenen Revier befindliche Wild heranpirscht. Umgekehrt wildert, wer vom eigenen Jagdgrund aus auf Wild in einem fremden Revier schießt.
Der Besitz des Jagdscheins ist keine Entstehungsvoraussetzung des Jagdausübungsrechts. Die Erteilung des Jagdscheins beinhaltet nur die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, die Jagd auszuüben. Ein Verstoß gegen die Pflicht, einen Jagdschein zu besitzen, begründet lediglich eine Ordnungswidrigkeit (nach § 39 II Nr. 1 BJagdG). Demgemäß begeht auch der Jagdscheininhaber, der ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten die Jagd in einem fremden Jagdbezirk ausübt, Wilderei. Umgekehrt begehen der Eigenjagdeigentümer, der ohne Jagdschein in seinem eigenen, nicht anderweitig verpachteten Revier jagt, sowie der Jagdpächter auf seiner Pachtfläche keine Jagdwilderei.
Verstöße gegen Jagdbeschränkungen gemäß §§ 19 ff. BJagdG, seien diese zeitlicher, sachlicher oder örtlicher Art, begründen niemals den Vorwurf der Jagdwilderei, weil es an der Verletzung eines fremden Jagd- oder Jagdausübungsrechts fehlt.