Grundsätzlich können die Waren vom Jäger aus Anlass der Rückreise beim Zoll mündlich angemeldet werden. Eine schriftliche Anmeldung auf dem besonderen amtlichen Vordruck ist jedoch dann erforderlich, wenn die Einfuhrwaren Beschränkungen (z. B. die Pflicht zur Vorlage einer CITES-Bescheinigung bei der Einfuhr von artengeschützten Tieren) unterliegen oder besondere Formalitäten (z. B. Einfuhrgenehmigungen) zu erfüllen sind. Die Einfuhr von Waffen und Munition sowie bestimmter Jagdtrophäen unterliegen unter Umständen Verboten und Beschränkungen (z. B. Waffenrecht, Artenschutzrecht).
Gerade für den Jäger gelten jedoch vielfach Sonderregelungen. Dennoch gibt es aus verschiedenen Gründen Kontrollen durch den Zoll. Die wichtigsten Kontrollbereiche mit Zuständigkeit des Zolls sind die Kontrolle der Art und des je nach Warenbezeichnung, des Ursprungs und des Zollwerts der betreffenden Waren zu erhebenden Betrages der Zölle; Kontrollen zur Wahrung von Schutz und Sicherheit der Bevölkerung sowie der öffentlichen Gesundheit sowie Kontrollen der Einhaltung der tier- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen, der Vorschriften zur Gesundheitsfürsorge und zur Qualitätssicherung.