Ein gängiger Vorwurf von Jagdgegnern seit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes 1953 ist, dass die deutschen Jäger damit ein nationalsozialistisches Gesetz übernommen hätten und der Kriegsverbrecher Hermann Göring der Vater dieses Gesetzes sei. Zwar ist das Reichsjagdgesetz (RJG) von dem damals zuständigen Minister Hermann Göring im Kabinett durchgesetzt worden und konnte im Juli 1934 in Kraft treten, der Inhalt aber ist bis auf das Vorwort – auch das stammt von einem Referenten – von Göring oder dem Nationalsozialismus nicht beeinflusst worden. Ganz anders sieht es beim Reichsnaturschutzgesetz (RNG) aus, das ein Jahr später direkt von Adolf Hitler erlassen wurde.
Das Jagdrecht im Deutschen Reich war bis zur Zentralisierung der Staatsgewalt am 30. Januar 1934 Ländersache, und deshalb war es bis dahin nicht möglich, ein einheitliches Jagdrecht in Deutschland zu erreichen. Während in Bayern und Preußen noch die Jagdgesetze aus der Zeit vor dem I. Weltkrieg galten, entwickelten die Länder Sachsen und Thüringen moderne Jagdgesetze, die 1925 bzw. 1926 in Kraft traten und zum Vorbild für das Preußische Jagdgesetz wurden. Preußen war in der Zeit der Weimarer Republik trotz des Drängens der Jagdverbände politisch nicht in der Lage, ein einheitliches Jagdgesetz zu schaffen, sodass dort bis 1934 die alte Preußische Jagdordnung von 1907 galt. Wilderei und Aasschützentum an Reviergrenzen konnten so nicht gebannt werden.
Der sozialdemokratische preußische Ministerpräsident Otto Braun, der selbst begeisterter Jäger war, kam den drängenden Wünschen der Jagdverbände entgegen und erließ 1929 zumindest die „Preußische Tier- und Pflanzenschutzverordnung“, die bereits einige der neuen Vorschriften des späteren Jagdgesetzes enthielt, so das Verbot des Schrotschusses auf alles Schalenwild und einen großen Teil der später im Preußischen und Reichsjagdgesetz festgelegten Jagd- und Schonzeiten.