Bundeswildschutzverordnung Anlage 1: Es ist verboten diese Tiere lebend oder tot, sowie Teile oder aus ihnen hergestellte Produkte und Erzeugnisse in Besitz zu nehmen, zu erwerben, zu be- und zu verarbeiten oder anderweitig zu verwenden. Mit diesen Tieren darf auch nicht gehandelt werden. Das Aneignungsrecht des Jagdausübungs-
berechtigten ist von diesem Verbot ausgenommen. Aber der Jagdausübungsberechtigte darf solch ein Tier, das er sich rechtmäßig angeeignet hat nur für sich selbst verwerten oder verschenken. Er darf es nicht verkaufen. Das gilt auch für Teile dieser Tiere also Wildbret, Trophäen, Präparate und ähnliches.
Bundeswildschutzverordnung Anlage 2: Für die genannten Tiere besteht eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften der Anlage 1. Der Jagdausübungs-
berechtigte darf sie verkaufen, auch gewerblich.
Bundeswildschutzverordnung Anlage 3: Für die genannten Tiere besteht eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften der Anlage 1. Der Jagdausübungs-
berechtigte darf sie verkaufen, aber nicht gewerblich, d.h. Wildbrethändler, Präparatoren, oder Gastronomen dürfen diese Tiere nicht handeln.
Bundeswildschutzverordnung Anlage 4: Die Anlage 4 bezieht sich nur auf Greifvögel. Sie unterliegen dem Jagdrecht und den Naturschutzbestimmungen nach EG-Richtlinien, die gleichlautende Verbote wie Anlage 1 enthalten. Zusätzlich wird hier nach Bundeswildschutz-
verordnung die Haltung von Greifvögeln geregelt. Nur Inhaber von Falknereischeinen dürfen Greifvögel halten, die Anzahl der gehaltenen Greifvögel ist beschränkt und eine Kennzeichnung von gehaltenen und gezüchteten Vögeln ist vorgeschrieben. Zugänge und Abgänge sind meldepflichtig.
Bundeswildschutzverordnung Anlage 5: Wer die aufgeführten Tiere lebend oder tot in den Verkehr bringt, erwirbt oder verarbeitet, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen, das von den Behörden kontrolliert werden kann. Das gilt insbesondere für Präparatoren.