ASP-Einsatz: Wer haftet für Unfälle bei der Kadaversuche?

Hier endet die Zuständigkeit
Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen einen kurzen Überblick zum Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der ASP zu geben: Die Beseitigung von Wildkadavern (Fallwild) im Revier ist eine grundsätzliche Aufgabe des Jagdunternehmers. Sie fällt in den Bereich der Hege- und Pflegemaßnahmen, und die damit verbundenen Tätigkeiten sind über § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII grundsätzlich in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) versichert. Die mit diesen Tätigkeiten beauftragten oder daran beteiligten Helfer unterliegen ebenfalls grundsätzlich dem Unfallversicherungsschutz in der LUV, wenn sie diese Aufgaben entweder nach § 2 Abs. 2 SGB VII arbeitnehmerähnlich oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als im Jagdunternehmen angestellte Arbeitnehmer erledigen.
Nach Auffassung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist die Zuständigkeit in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung jedoch nicht (!) mehr gegeben, wenn die Beseitigung von Wildkadavern auf Veranlassung staatlicher Stellen aus seuchenhygienischen Gründen durchgeführt werden muss. Das Revier ist durch die tierseuchenrechtlichen Anordnungen „gemaßregelt“ und die „Revierhygiene“ damit unmittelbare Folge dieser Anordnungen.
Die „Maßregelung“ führt rechtlich im Weiteren dazu, dass der Jagdunternehmer und die von ihm zur Aufgabenerledigung eingesetzten oder beteiligten Helfer durch die anordnenden staatlichen Stellen im Rahmen der Gefahrenabwehr beauftragt sind, verendete Tiere aus dem Revier zu entsorgen und unterliegen dem Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII. Dem folgend ist die Unfallversicherung durch die zuständige Unfallkasse durchzuführen, der Fall wäre dahin abzugeben.
Aktuell werden im Zuge der ASP-Seuchenabwehr auch eigens für diesen Notfall von den zuständigen staatlichen Stellen ausgearbeitete Maßnahmenpläne umgesetzt, die den Einsatz von Bergungstrupps vorsehen. Die Bergungstrupps werden von den staatlichen Stellen organisiert und mit Fachleuten besetzt und haben die Aufgabe, in den Jagdbezirken die Wildkadaver zu beseitigen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Seuchengefahr geringzuhalten oder zu beseitigen und den Übersprung auf andere Regionen oder die Nutzschweinbestände zu verhindern.
Schriftliche Bestätigung einholen!
Der/ die verpflichtete Jäger/ in sollte sich also von der Behörde unbedingt eine schriftliche Bestätigung darüber geben lassen, dass ihn/ sie diese von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt und ihn/ sie im Falle eines Arbeitsunfalls nach den gesetzlichen Vorgaben absichert beziehungsweise entschädigt. Das gilt im Übrigen genauso für den Aufwendungsersatz für Fahrten, Kleidung und sonstiges Einsatzgerät.
Unfallkassen anstatt der LUV
Pflichten öffentlicher Auftraggeber
Damit liegen die Voraussetzungen für einen Unfallversicherungsschutz bei Dienstleistungen im Bergungs- und Entsorgungstrupps gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a SGB VII vor. Die Zuständigkeit liegt bei den UV-Trägern der öffentlichen Hand, nicht bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Fazit: Wer sich also von der öffentlichen Hand verpflichten lässt, die Kadaver zu beseitigen, der sollte sich darüber im Klaren sein, dass die gesetzliche Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz anbietet. Gleiches könnte wohl auch für die Jagdhaftpflichtversicherung gelten.
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