Davon ausgehend, dass Waffen und Munition stets
rechtskonform untergebracht sind, spricht nichts dagegen, Behördenmitarbeitern
auch bei unangemeldeten Kontrollen die Überprüfung der Waffenaufbewahrung zu
gestatten. Anhand häufig gestellter Fragen einige Tipps, was man dabei beachten
sollte.
Kann ich zwecks Eigenschutzes von den Beamten eine
schriftliche Legitimation (z.B. Dienstausweis mit Lichtbild, amtliches
Schreiben plus Personalausweis) verlangen?
Dieses empfiehlt sich generell, wenn man die Personen nicht
von eigenen Behördenbesuchen her kennt. Auch von Polizisten in Uniform sollte
man sich den Dienstausweis zeigen lassen.
Steht es mir zu, bei der Unteren Waffenbehörde oder bei der
Polizei anzurufen, um zu prüfen, ob die Beamten „wirklich echt“ sind?
Selbstverständlich.
Kann ich die Behördenmitarbeiter auch wegschicken?
Grundsätzlich ja, auch ohne Angabe von Gründen. Allerdings
schadet es nicht, einen nachvollziehbaren Grund zu nennen. Ab wann – nach
bereits einem oder erst nach mehrmaligem Wegschicken ohne Angabe von Gründen –
die Behörde jedoch von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Zuverlässigkeit in
Zweifel zu ziehen, ist heute nicht abzusehen.
Darf ich einen Zeugen meiner Wahl hinzu rufen?
Ja, dies ist zu empfehlen.
Haben die Kontrolleure das Recht, die ganze Wohnung zu
sehen?
Nein, der Zutritt beschränkt sich ausschließlich auf den
Raum (die Räume) in dem die Waffen, die Munition untergebracht sind. Den Weg
dorthin bestimmt ausschließlich der Waffenbesitzer.
Können die Kontrolleure verlangen, dass der Waffenschrank
geöffnet wird?
Ja, denn dies dient der Überprüfung, ob das
Sicherheitsbehältnis den Klassifizierungs-Vorschriften entspricht, zum Beispiel
durch die Kontrolle der meist innen angebrachten Prüfplakette.
Dürfen die Kontrolleure anhand der WBK die Waffen
abgleichen?
Ja.
Was ist, wenn ich Waffen ausgeliehen beziehungsqweise selbst
geliehen oder auch beim Büchsenmacher (etwa zur Reparatur) habe?
Falls nicht alle eigenen Waffen beziehungsweise geliehene
Waffen im Schrank sind, sollten die Ausleihvorgänge dokumentiert sein (s. PIRSCH-Leihformular).
Dürfen noch andere Dinge im Waffenschrank (verschlossene
Waffenschrank-Seitenfächer, Aktenordner, Schatullen etc.) kontrolliert werden?
Nein, hierbei würden die Beamten ihre Kompetenz
überschreiten. Dies wäre nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss
zulässig.
Was ist, wenn der Waffenbesitzer mehrmals bei unangemeldeten
Kontrollen nicht angetroffen wird?
Das ist Sache der Behörde. Grundsätzlich ist ja auch eine
Terminvereinbarung möglich.
Es sind bei einer unangemeldeten Kontrolle nur Mitbewohner
des Waffenbesitzers zu Hause. Müssen diese den Kontrolleuren den Zutritt zum
Raum der Waffenaufbewahrung ermöglichen?
Nein, Ansprechpartner ist hier ausschließlich der
Waffenbesitzer. Die Kontrolleure können weggeschickt werden.
Dürfen Fragen gestellt werden nach dem Aufbewahrungsort des
Safe-Schlüssels beziehungsweise der Kombination des Zahlenschlosses?
Gefragt werden darf, es muss aber nicht geantwortet werden.
Allerdings darf beispielsweise der Schlüssel nicht an einem Haken neben der
Safetür hängen oder die Zahlenkombination groß auf einem Zettel angeklebt sein.
Denn ausschließlich Berechtigte dürfen Zugriff auf den Waffenschrank haben.
Was passiert, wenn ich meine Waffen oder auch Munition nicht
ordnungsgemäß untergebracht habe? Zum Beispiel in einem A-Schrank mehr als die
zehn zulässigen Langwaffen oder eine Kurzwaffe?
Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften muss man
unterscheiden: Verstöße gemäß § 36 Abs. 1 oder 2 sind nach § 53 Abs. 1 Nr. 19
WaffG bußgeldbewehrt. Außerdem kann je nach Schwere des Verstoßes auch die WBK
entzogen werden.
Wird jedoch gegen die Aufbewahrungsvorschriften vorsätzlich
verstoßen und entsteht dadurch die konkrete Gefahr, dass eine Schusswaffe oder
Munition abhanden kommt oder Unbefugte darauf zugreifen können, liegt eine
Straftat nach dem mit der Novellierung neu eingefügten § 52 a WaffG vor. Dies
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beispiel: Eine geladene Kurzwaffe liegt auf dem Küchentisch und Kinder/ Jugendliche (im Prinzip alle
Nichtberechtigten) können darauf zugreifen.
Aber auch bisher galt schon, dass der Waffenbesitzer wegen
fahrlässiger Vergehen (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung)
verurteilt werden kann, wenn ein Unberechtigter sich die Waffen verschaffen
konnte und damit ein solches Delikt – sei es fahrlässig, sei es vorsätzlich –
beging.