Der Minister geht davon aus, dass das Gros der Hunde in Niedersachsen bereits gechippt und haftpflichtversichert ist. „Eine Haftpflichtversicherung ist für viele Hundehalter bereits jetzt selbstverständlich, auch das Chippen durch den Tierarzt ist gängige Praxis.“ Sowohl beim Abschluss einer Versicherung als auch beim Chippen handele es sich also um langjährig erprobte Vorgehensweisen, die schnell und einfach umzusetzen seien. Vielen Kommunen sei allerdings noch unklar, wie die Bestimmungen gehandhabt werden sollen, sagte ein Sprecher des Städte- und Gemeindebundes (NSGB). So fehle ein landesweites Hunde-Zentralregister bisher noch und die Inhalte des „Hundeführerscheins“, der von 2013 an gefordert wird, seien ebenfalls noch nicht ausgearbeitet. „Es sind eine ganze Menge Aufgaben und wir können natürlich kein neues Personal einstellen für ein neues Gesetz“, beklagte der NSGB-Sprecher. Grundsätzlich seien die Bestimmungen jedoch zu begrüßen.
Auch der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) hält das neue niedersächsische Hundegesetz für gelungen, da es „von allen Bundesländern das sachlich vernünftigste und tierfreundlichste“ sei. Für den Verband ist die Kontrolle der Knackpunkt. Entscheidend sei, dass die Ordnungsbehörden an problematische Besitzer herantreten, die häufig ihre Hunde weder angemeldet noch gechippt haben. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass die Städte tatsächlich Kontrolleure losschicken. Nach Schätzungen gibt es in Niedersachsen 400 000 Hunde. Unter Züchtern sei es schon seit Jahren selbstverständlich, ihre Tiere chippen zu lassen, betonte der Dachverband. Bisher würden Hunde entweder in privat organisierten bundesweiten Registern oder in den Registern der Zuchtverbände erfasst. Europaweit ist der Hunde-Chip ebenfalls Pflicht, bis Ende 2011 sind parallel noch Tätowierungen zulässig. Mittlerweile hat auf Einladung des Landwirtschaftsministeriums ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern der für das Gesetz zuständigen Gemeinden und Landkreise stattgefunden. Dabei ging es u. a. um die Frage, ob als Hilfestellung für die zuständigen Behörden ggf. noch notwendige Konkretisierungen und Hinweise zum Gesetz in Form von Durchführungsbestimmungen erarbeitet werden sollen.