Pirsch: Herr Kitzrow, wie werde ich Wildschadensschätzer für landwirtschaftliche Kulturen?
Roland Kitzrow: In der Regel ernennen die für den Wildschadensersatz zuständigen Behörden Wildschadensschätzer für landwirtschaftliche Flächen für 4 bis 6 Jahre widerruflich. Ich wurde damals von der Unteren Jagdbehörde ernannt. Für die Tätigkeit als Wildschadensschätzer braucht man keine besondere Ausbildung, man sollte aber landwirtschaftliche Kenntnisse haben. Die LJVs bieten auch Schulungen für Wildschadensschätzer an.
Pirsch: Können Sie aus ihrer Erfahrung berichten: Wie läuft das übliche Verfahren, wenn Wildschaden gemeldet wurde?
Roland Kitzrow: Nach Wildschadensmeldung werde ich von der Ordnungsbehörde als fachliche Unterstützung zu einem Begutachtungstermin eingeladen. Gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Behörde und den Beteiligten treffen wir uns vor Ort, wo ich detailliert feststelle und dokumentiere, welche Schäden vorliegen, von wem sie verursacht wurden, ob die Schäden alt oder neu sind und – falls das zu diesem Zeitpunkt schon ermittelt werden kann – auch, wie hoch der Schaden ist. Kann man die Schadenshöhe noch nicht einschätzen, müssen wir unmittelbar vor der Ernte nochmal wiederkommen. Ziel eines Termins ist es für mich immer, eine gütliche Einigung zwischen Jäger und Landwirt zu erreichen. Das klappt bei mir auch in 98 % der Fälle, weshalb ich bis jetzt noch nie als Schätzer zu Gericht musste. Würden die Beteiligten vor Gericht ziehen, würde ich wahrscheinlich als Sachverständiger eingeladen.
Pirsch: Bei großflächigen Wildschäden im Frühjahr ist manchmal eine Wiederansaat möglich. Dies ist oft günstiger als das Abwarten bis zur Ernte. Welche Kosten fallen für die Wiederansaat an?
Roland Kitzrow: Die Kosten kann man pauschal nicht beziffern. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ich lege für die Berechnung meist die aktuellen Saatgutpreise zu Grunde und rechne z.B. mit ein, wie der Boden ist und ob der Landwirt lange Anfahrtswege hat. Ist Wiederein- oder Ersatzsaat möglich, schlägt der Wildschätzer das vor. An den Vorschlag ist der Landwirt aber nicht gebunden. Ihn trifft aber dann vielleicht ein Mitverschulden und er bekommt nicht vollen Schadensersatz.