Im Zug der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie 91/477/EWG soll die Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten ermöglicht werden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums gegenüber der Redaktion erklärte, „sei im aktuellen Referentenentwurf vorgesehen, eine Ausnahme vom generellen waffenrechtlichen Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten zu schaffen“. Diese dürften dann für jagdliche Zwecke genutzt werden, sofern die Verwendung im Bundesjagdgesetz bzw. Landesjagdgesetz erlaubt sei. Denn durch die waffenrechtliche Legalisierung bleiben bestehende jagdrechtliche Verbote zur Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten unberührt. Auch welche Tierarten unter der Verwendung dieser Technik bejagt werden dürfen, ergibt sich aus dem Jagdrecht.
Waffengesetzänderung: Weg frei für Nachtsichtvorsatzgeräte?


Die geplante Regelung ist nicht befristet
Die Prüfung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorgaben sei Aufgabe der nach Landesrecht für die Jagdaufsicht zuständigen Behörden, so der Sprecher weiter. Eine zeitliche Befristung der Regelung ist nicht vorgesehen.
Auch sieht der Entwurf vor, dass Jäger künftig für den Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen keine Erlaubnis mehr benötigen. „Hierdurch entfällt für Jäger insbesondere ein Zeitaufwand für den Nachweis eines Bedürfnisses“, wird in dem Entwurf angeführt.
+++ Update+++
Das Bundeskabinett hat den Entwurf ohne Änderungen am 6. Juni 2019 verabschiedet. Im nächsten Schritt muss er noch im Bundestag behandelt werden.
Die Verbindung von Nachtsichtvorsatzgeräten mit der Waffe ist derzeit in Deutschland noch durch das Waffenrecht verboten. In einigen Bundesländern, wie z.B. Baden-Württemberg, werden nach einer Verordnung zur Durchführungsverordnung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz bereits von der Unteren Jagdbehörde einzelne Jäger dazu "waffenrechtlich beauftragt" Nachtsichtvorsatzgeräte zu nutzen.