Dürfen Nachtsichtvor- oder aufsatzgeräte mit ein- oder angebautem IR-Strahler eingesetzt werden?
Nein, auch die Montage von IR-Strahlern bleibt verboten (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1). Das bedeutet bezüglich Nachtsichttechnik, dass ebenso Optiken mit eingebautem IR-Strahler, auch wenn dieser abgeschaltet ist, nicht benutzt werden dürfen (z.B. Pard NV 007).
Kommentar: Viele Restlichtverstärker können ihre Leistung nur mit zusätzlichem IR-Aufheller entfalten und dem Jäger ein helles Bild liefern. IR-Strahler sind daher enorm wichtig, um Nachtsichttechnik sinnvoll nutzen zu können. Wenn man das Gesetz in die Praxis transferiert, bedeutet das Folgendes: Der Jäger muss die künstliche Lichtquelle in der Hand halten oder am z.B. am Hochsitz montieren, sofern die jagdrechtliche Erlaubnis im jeweiligen Bundesland hinsichtlich Nutzung überhaupt besteht. Jagdpraktisch ist das natürlich Unsinn. Der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates (Drucksache 363/1/19, S. 11, Punkt 10,11), dieses Verbot der Montage aufzuheben, wurde im neuen WaffG leider nicht Rechnung getragen – warum auch immer.
Bemerkenswert ist, das in Bayern im Zuge der Beantragung bezüglich der Nutzung von „Dual-Use“ Nachtsichtvorsatzgeräten unter anderem die Montage von IR-Aufhellern erlaubt ist. Mit Stellen des Antrags wird nicht nur BJagdG § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a außer Kraft gesetzt (Verbot der Nutzung künstlicher Lichtquellen), sondern mithilfe des § 40 Abs. 2 WaffG auch der waffenrechtliche Weg geebnet, um Vorsatzgeräte und künstliche Lichtquellen montieren zu dürfen. Jagdpraktisch ist das deutlich sinnvoller. Allerdings sind die Erlaubnisse zeitlich und örtlich begrenzt. Außerdem verursacht der bayerische Weg erhöhten Verwaltungsaufwand.
Dürfen Jäger Wärmebildvorsatzgeräte zum Schießen verwenden?
In Bundesländern, in denen laut Landesjagdgesetz der Einsatz derartiger Technik erlaubt ist, können Wärmebild als Vor- oder Aufsatzgeräte künftig verwendet werden (Landesjagdgesetz beachten!).
In einer ursprünglichen Version dieses Beitrages hieß es, dass Wärmebildvor- und Aufsatzgeräte generell verboten bleiben. Auf einer Nachfrage beim BMI stellte dieses klar, dass sich die dies bezügliche Auffassung des Ministeriums geändert habe und die waffenrechtliche Genehmigung für solche Geräte erteilt werden.
Dürfen Jäger Nachtzielgeräte mit eingebautem Absehen und Montagevorrichtung nutzen?
Nein. Diese Optiken sind nach wie vor verboten. Umgang sowie Besitz sind strafbar.
Darf zukünftig jeder Jäger einen Schalldämpfer erwerben und nutzen?
Schalldämpfer dürfen von Jägern laut neuem WaffG bundesweit erworben und in Verbindung mit Zentralfeuerpatronen benutzt werden. Jagdrechtliche Verbote bleiben, wie auch bei der Nutzung von Nachtsichtvor- und aufsatzgeräten, davon unberührt. Das Landesjagdgesetz Hamburg verbietet die Nutzung. Bremen und Bayern erteilen Ausnahmegenehmigungen (Landesjagdgesetze beachten). Alle anderen Länder erlauben jagdrechtlich die Nutzung. Ein Voreintrag ist laut neuem WaffG nicht mehr nötig. Allerdings müssen die Schalldämpfer innerhalb einer Frist von zwei Wochen in die WBK eingetragen werden.
Gibt es neue Regelungen bezüglich der Magazinkapazitäten?
Ja, Langwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und Kurzwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden zu verbotenen Gegenständen. Es gilt jedoch Bestandsschutz. Dafür muss der Besitzer die Magazine aber bei der Behörde melden.
Dürfen Jäger in Waffenverbotszonen Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von über vier Zentimeter führen?
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Angler dürfen in Waffenverbotszonen solche Messer führen. Allerdings besteht dieses Bedürfnis bei Anglern vermutlich nur, wenn sich diese Personen beispielsweise auf dem Weg zum Angeln befinden. Der private Besuch auf dem Weihnachtsmarkt stellt wahrscheinlich kein Bedürfnis dar, eines der genannten Messer in Waffenverbotszonen zu führen. Jäger sollen von den Verboten generell ausgenommen sein, da sie im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis auf Zuverlässigkeit überprüft wurden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Messer mit feststehender oder feststellbarer mit mehr als 12 cm Klingenlänge, beispielsweise Abfangmesser, bei privaten Autofahrten nichts in der Mittelkonsole des Wagen zu suchen haben. Diese dürfen bei privaten Fahrten nur zugriffsgeschützt transportiert werden – beispielsweise im abgeschlossenen Handschuhfach.
Kommentar: Wer auf Nummer sicher gehen möchte – egal ob Angler oder Jäger – nimmt Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit mehr als 4 cm Klingenlänge nicht mit in Waffenverbotszonen!
Alle Angaben ohne Gewähr!