Verfahren eingestellt: Der Einsatz von Tellereisen bleibt in Sachsen für die Wildbiologen ohne Folgen. Foto: Archiv
Zur Begründung hieß es, dass kein Tatnachweis geführt werden konnte. Tellereisen seien zwar verboten, weil sie Tiere beim Zuschnappen grausam verletzen würden, an einer solchen tierschädigenden Wirkung fehlt es jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall – gepolsterte „Soft-Catch-Traps“ oder Belisle-Fußschlingen eingesetzt würden. Zudem seien die Tiere lediglich zum Zweck der Beobachtung zur Verfolgung tierschützender Ziele gefangen worden, erklärt die Staatsanwaltschaft.
Die Beschuldigten handelten weder vorsätzlich noch fahrlässig, weil sie
die Verwendung der „Soft-Catch-Traps“ und Belisle-Fußschlingen beim
Regierungspräsidium beziehungsweise der Landesdirektion Dresden
beantragt und genehmigt bekommen hatten. Auf die Rechtmäßigkeit dieser
Genehmigung durften die Beschuldigten vertrauen. Insoweit liegt hier auf
subjektiver Seite die Annahme eines Rechtsfertigungsgrundes vor, der
gemäß Paragraf 16 Abs. 1 S. 1 StGB (Strafgesetzbuch) den Vorsatz
entfallen lässt.
RS