Wildbiologische Erkenntnisse und die Verhütung von Wildschäden – die etwa durch Wildgänse entstehen – werden zur Farce. Ebenfalls werden Niederwildreviere derart entwertet, dass diese von den Jagdgenossenschaften kaum noch zu verpachten sind. Denn im Paragraph 3 Absatz 3 heißt es, dass zur „Beobachtung der Bestandes- und Besatzdichten (...) die oberste Jagdbehörde einheitliche Monitoringverfahren bestimmen soll“. Der LJV befürchtet, dass dadurch private Naturschützer wie Nabu oder BUND künftig entscheiden, wann gejagt werden darf (siehe Feldhase und Stockente).
Hier die wichtigsten Änderungen zu den Jagdzeiten:
- Feldhase: vom 1. Oktober bis 31. Dezember „bei ausreichenden Beständen“.
- Fuchs: 15. August bis 31. Januar (Jungfüchse ganzjährig)
- Dachs: 1. August bis 31. Oktober
- Steinmarder: 16. Oktober bis 31. Januar
- Baummarder: keine Jagdzeit
- Iltisse: keine Jagdzeit
- Hermeline: keine Jagdzeit
- Rehbock: 1. Mai bis 31. Januar
Federwild
- Stockente: 1. September bis 15. Januar „bei ausreichenden Beständen“, gleiche Regelung wie beim Feldhasen.
- Rabenkrähe und Elster: 1. August bis 15. Oktober
- Rebhuhn: keine Jagdzeit
- Grau-, Bläss-, Saat u. Ringelgans: keine Jagdzeit (Nur mit Sondererlaubnis der Jagdbehörde)
- Kanadagans: 1. August bis 31. Oktober
- Nilgans: 1. Aeptember bis 15. Januar
- Waldschnepfe: keine Jagdzeit
- Blässhuhn: keine Jagdzeit
Den vollständigen Entwurf finden Sie hier.
Den Vergleich mit anderen Bundesländern finden Sie hier.