Den dadurch entstandenen Schaden von rund 23.500 Euro sollte der Jagdveranstalter zahlen, so der Kläger. Jedoch nicht nach Auffassung der Justiz. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die Jagd anzukündigen. Weiter müssen Schüsse als waldtypische Geräuschkulisse hingenommen werden, heißt es in einer Pressemitteilung. Somit bestätigte der 9. Zivilsenat des OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster.
BS