Nur einer pro Jäger und nur für schalenwildtaugliche Kaliber!
In seiner entsprechenden Pressemitteilung listet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen die wichtigsten Punkte dafür, was beim Erwerb von Schalldämpfern durch Jäger zu beachten ist, auf.
Diese lauten im Einzelnen:
- Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern wird ausschließlich für Jagdlangwaffen in schalenwildtauglichen Büchsenkalibern anerkannt.
- Das Bedürfnis des Jägers für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers wird mit einem gültigen Jahresjagdschein nachgewiesen, sofern der Jäger mindestens eine Jagdlangwaffe in einem schalenwildtauglichen Büchsenkaliber in seine WBK eingetragen hat, für die der Schalldämpfer geeignet ist.
- Es wird grundsätzlich nur ein Schalldämpfer pro Jäger in der WBK eingetragen (Ausnahmen möglich, siehe unten).
- Vor dem Erwerb muss ein Voreintrag in die WBK bei der zuständigen Waffenrechtsbehörde erfolgen.
- Für den Voreintrag genügt die Kaliberangabe der Jagdlangwaffe, für die der Schalldämpfer erworben werden soll. Der Schalldämpfer muss nicht einer einzelnen eingetragenen Jagdlangwaffe konkret zugeordnet werden.
- Schalldämpfer sind wie eine Langwaffe aufzubewahren, da sie waffenrechtlich den Waffen gleichstehen für die sie bestimmt sind. Der Schalldämpfer wird jedoch nicht auf die Zahl der Waffen angerechnet, die in einem Waffenschrank aufbewahrt werden dürfen.