Der bayerische Verwaltungsgerichtshof wies eine Klage des Ökologischen Jagdvereins Bayern ab. Der 1988 gegründete und eingetragene Verein hatte zunächst Klage gegen den Freistaat Bayern vor dem Verwaltungsgericht München eingereicht, welche allerdings abgewiesen wurde und nach einer Berufung des Vereins nun vor dem zuständigen Verwaltungsgerichtshof landete. Der ÖJV forderte als mitwirkungsberechtige Vereinigung von Jägern anerkannt zu werden. Dies ist in Bayern aber nur unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Laut § 32 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) ist eine Vereinigung von Jägern als mitwirkungsberechtigte Vereinigung nur dann anzuerkennen, wenn mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheines Mitglied sind. Dies liege laut dem Verwaltungsgerichtshof aber beim ÖJV „unstreitig nicht vor“. Laut eigener Aussage habe der ÖJV Bayern 1.100 Mitglieder. Das sind etwa 2 Prozent der bayerischen Jagdscheininhaber.
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