Zum 1. November tritt eine Änderung des niederöstereichischen Landesjagdgesetzes in Kraft. Der Paragraph 100a „Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen“ wird dahingehend geändert, dass Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild (u.a. Wolf) ergriffen werden können, sofern die öffentliche Sicherheit dies erfordert oder erhebliche Schäden an Viehbeständen es notwendig machen.
Als solche Maßnahmen gelten Fang, Betäubung, Besenderung, Vergrämung (beispielsweise mit Gummigeschossen) oder als letztes Mittel auch der Abschuss.
Der Jagdausübungsberechtigte muss zu den Maßnahmen vom Amt beauftragt werden. Der Auftrag soll dabei nur befristet und an fachkundige Personen erfolgen. Sollten mehrere Jagdgebiete betroffen sein, wird erwartet, dass Maßnahmen gemeinsam und revierübergreifend ergriffen werden.