Bereits am 22. Dezember 2020 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht beschlossen, dass einem Jäger der Jagdschein rechtmäßig entzogen wurde. Dieser hatte keinen brauchbaren Jagdhund zur Nachsuche auf Schalenwild eingesetzt. Wie aus dem Beschluss hervorgeht, agierte der Jäger als Jagdleiter einer „revierübergreifenden Ansitzdrückjagd“. Für eventuell anfallende Nachsuchen stand allerdings kein geprüftes Gespann vor Ort oder in Bereitschaft zur Verfügung.
Während dieser Drückjagd wurde mindestens ein Stück Schwarzwild angeschossen. Jedoch veranlasste der Jagdleiter keine umgehende Nachsuche mit einem brauchbaren Hund. Auch organisierte er keine „fachgerechte Nachsuche“ am Folgetag, so das Verwaltunsggericht. Dies stellt einen Verstoß gegen § 22 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) dar. Stattdessen suchte er zwei kranke Wildschweine mit seiner Kleinen Münsterländer-Hündin nach. Die Hündin stamme laut dem Beschluss zwar „aus einer leistungsgeprüften Zucht“, entspricht aber nicht einem brauchbaren Jagdhund im Sinne des § 27 Abs. 1 Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein (LJagdG), da sie ausschließlich eine Jugendprüfung nachzuweisen hat.
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