Die Größe des Mindestabstands ist von der Klassifizierung der jeweiligen Straße abhängig. So muss bei Autobahnen nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ein Mindestabstand von 40 Metern, bei Bundestraßen ein Mindestabstand von 20 Metern vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn eingehalten werden. Nach den Vorschriften der Straßengesetze der Länder gelten regelmäßig auch Mindestabstände für Landes- und Kreisstraßen. Innerhalb der Mindestabstandsfläche besteht ein Errichtungsverbot für "Hochbauten", also bauliche Einrichtungen, die sich über der Erdoberfläche befinden. Betroffen sind also nicht nur Hochsitze und Kanzeln, sondern je nach Ausführung - auch Ansitzschirme. Das Errichtungsverbot dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 5000 Euro geahndet werden. Muss die zuständige Behörde eine Jagdeinrichtung entfernen, so können die Kosten der Ersatzvornahme dem Errichter auferlegt werden. RA Jens Ole Sendke
Bild: An Autobahnen ist beim Bau von Reviereinrichtungen ein Mindestabstand von 40 Metern einzuhalten. Foto: Michael Breuer