Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue "Kormoranverordnung 2018". Ab Donnerstag, dem 16. August sind neben Jungtieren auch Altvögel zur Bejagung freigegeben. Die in diesem Jahr in Kraft getretene Verordnung gestattet den Abschuss der gefrässigen Fischräuber bis zu einem Abstand von 250 Metern zu stehenden und fließenden Gewässern. Das bislang aufwändige Antragsverfahren durch die Gewässerpächter entfällt. Lediglich in Naturschutzgebieten, Nationalparks und Natura 2000-Gebieten sind weiterhin Einzelfallprüfungen notwendig.

Fischereiverband erleichtert
Bejagt werden darf der Kormoran ganztägig, 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang durch den im jeweiligen Bereich Jagdausübungsberechtigten, oder eine von ihm ermächtigte Person mit Jagdschein. Der Fischereiverband NRW zeigte sich in einer Pressememitteilung hocherfreut: Viele Jahre sachlicher Argumente trügen nun endlich Früchte. Die Verordnung lege die Grundlage für den aktiven Fischarten- und Gewässerschutz. Der Kormoran gehört nicht zum jagdbaren Wild, Ausnahmeverordnungen gestatten jedoch seine Bejagung. CL