Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB nicht bestand. Dazu hätte die beklagte Grundstückseigentümerin als Störerin verantwortlich sein müssen. Dazu genüge nicht, dass sie Eigentümerin des Grundstücks ist, von dem die Beeinträchtigung ausgeht. Die müsse wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückgehen, wenn zum Beispiel der Grundeigentümer die Beeinträchtigungen durch eigene Handlungen ermöglichte oder sie durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt wurde. Beides sei aber nicht der Fall gewesen.
Nach Auffassung des OLG habe die Beklagte nicht pflichtwidrig auf ihrem Grundstück eine Gefahrenquelle geschaffen. Allein der Biber habe die Überflutungen ohne Zutun der Beklagten verursacht. Dafür müsse die nicht haften. Die Beeinträchtigungen seien ein zufälliges Naturereignis, das jeden Grundstückseigentümer als allgemeines Risiko trifft und zur natürlichen Eigenart fast jeden Wassergrundstücks gehöre (OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.01.2014, Az.: 4 U 2123/13).
PB