Das Bundeskabinett hat die Änderung gewisser jagdrechtlicher Vorschriften
gemäß eines Entwurfs des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV) zur Umsetzung des Urteils des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), beschlossen. Dies teilte das
Ministerium am 19. Dezember mit. Der Entwurf ermöglicht es
Grundeigentümern, welche die Jagd ablehnen, eine „Befriedung“ der
betreffenden Flächen durch die zuständige Behörde zu bewirken und somit
aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden.
Ohne Hürde, geht dies
natürlich nicht. So hat der Antragsteller ethische Motive glaubhaft zu
machen. Des weiteren muss die Behörde „…neben den Interessen des
Antragstellers auch verschiedene Allgemeinwohlbelange sowie das Interesse
betroffener Dritter … gegeneinander abwägen“. Zur Haftung des
Ausscheidenden für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen
Aneignungsrecht wurden „flankierende Regelungen“ in den Gesetztesentwurf
integriert. Auch soll das Betreten von nicht unbedingt erkennbaren
befriedeten Bezirken durch den Jagdausübungsberechtigten keine
Strafbarkeit im Sinne der Jagdwilderei nach sich ziehen. Der betreffende
Paragraph (§ 292 StGbB) wird entsprechend angepasst.
MW
MW