Deutschland ist groß und jagdrechtlich vielseitig, seine Bundesländer stellen 16 der untersuchten 36 Regionen aus fünf Nationen dar. Wer nicht öfter jenseits der heimatlichen Grenzen jagt, ist mit den jagdrechtlichen Gegebenheiten in den anderen Bundesländern, aber auch den mitteleuropäischen Nachbarstaaten meist nicht näher vertraut. Um den Blick über die Grenzen zu öffnen, soll auf einige Besonderheiten des deutschen Jagdrechts aufmerksam gemacht werden. Grundlage für die Auswahl war einerseits die deutsche Sprache in den Regionen und andererseits die Verwendung eines Reviersystems.
Mitteleuropa lässt sich grob in drei jagdsystemische Zonen gliedern. In Deutschland und Österreich gilt das „Klassische Reviersystem“ – das Jagdrecht ist mit dem Besitz von Grund und Boden verbunden und kann als Eigenjagd oder durch Verpachtung genutzt werden. Das „Schweizerische Reviersystem“ in der Schweiz und Liechtenstein kennt keine Bindung an Grundbesitz, wodurch es dort keine Eigenjagdreviere gibt. Staatliche Behörden teilen die Fläche des Kantons in Jagdreviere ein, welche dann an Gruppen von Jagdpächtern, sogenannte Jägervereine, verpachtet werden. In allen Kantonen gibt es Regelungen, die ortsansässige Jäger bevorzugen. Noch einen Schritt weiter geht das „Soziale Reviersystem“ als dritte Möglichkeit, welches sich nur in Südtirol findet. Auch dort ist die Jagd nicht an Landbesitz gebunden, Eigenjagden gibt es nur noch als historische Relikte mit Bestandsschutz. Die Fläche einer Gemeinde bildet ein Revier, und jeder dort wohnhafte Jäger erwirbt mit seinem Jagdschein die Erlaubnis, dort zu jagen, sowie seinen Anteil am Abschussplan. Hier ist man in Deutschland darauf angewiesen, dass der Verpächter vernünftig handelt und selbst Faktoren wie Ortsansässigkeit oder jagdliches Können gegenüber dem reinen Pachtpreis berücksichtigt.