
Am Bauhof wurden drei Tonnen mit je 240 Liter Fassungsvermögen aufgestellt, in die alle Jäger den Aufbruch der Wildtiere entsorgen konnten. Zusätzlich gab es noch einen Metallbehälter, welcher extra für verseuchtes Material zur Verfügung stand. Letzteres diente als vorbeugende Maßnahme im Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest (ASP). Der zentrale Punkt wurde von den Jägern sehr gut angenommen, weswegen die Behälter zwei Mal die Woche entleert, gereinigt und desinfiziert wurden. Dabei wurde die Sammelstelle nicht so hinterlassen, wie vorgefunden: Nicht nur die Tonnen waren in einem desolaten Zustand, sondern auch der ganze umliegende Bereich war verschmutzt, der wiederum viele Fliegen und Ungeziefer anlockten. Unter diesen Umständen sei der ehrenamtliche Betreuer der Aufbruch-Sammelstelle Wolfgang Lappe nicht mehr bereit, sich um den Platz zu kümmern, wie die „np-coburg“ mitteilte. Bisher wurde kein Ersatz gefunden und die Einrichtung ist geschlossen.
Neuen Betreuer gesucht
Wie das Veterinäramt der „np-coburg“ mitteilte, ist im Seuchenfall der Aufbruch erlegter Wildschweine unschädlich zu beseitigen. Für diesen Fall wurden Verwahrstellen eingerichtet, wie die am Bauhof in Ebern. Damit haben Jagdausübungsberechtigte die Möglichkeit, den Aufbruch kostenlos unschädlich zu beseitigen. Die Ausstattung und alle laufenden Kosten der Stelle werden vom Landkreis getragen. Nach der Bekanntgabe der Leistungsaufgabe durch den bisher verantwortlichen Jäger konnte seit Mai kein Nachfolger gefunden werden. Sobald sich eine Person aus der Jägerschaft findet, der auch in Zukunft die Sicherstellung der Einhaltung von Hygiene und Management vor Ort übernehmen kann, kann die Aufbruch-Sammelstelle in Ebern jederzeit wieder geöffnet werden.
Das ist zu beachten
Grundsätzlich darf der Aufbruch erlegter Wildtiere in der Natur verbleiben, außer es handelt sich um krankes oder krankheitsverdächtiges Wild. Bei infizierten Tieren besteht eine Beseitigungspflicht. Wurde das Wildtier im Revier erlegt und dort aufgebrochen, darf der Aufbruch in der Natur zurückgelassen werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Überreste gemeinwohlverträglich sind und es zu keiner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt. Es wird darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, das Wild zu Hause aufzubrechen und den Aufbruch dann zurück ins Revier zu bringen. Sobald außerhalb des Reviers aufgebrochen wird, gilt der Aufbruch als Abfall und muss auch als solcher entsorgt werden. Das Gleiche gilt für Zerwirkreste wie Decke, Schwarte, Knochen usw.
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