So ist in Rotwildrevieren, in denen jährlich Rotwild zur Strecke kommt, die Schwarzwildkirrung ab sofort grundsätzlich verboten. In den übrigen Revieren des Landesforsts mit gelegentlichem Rotwildabschuss ist bis zu 500 Hektar eine Kirrung und je angefangene weitere 500 Hektar eine weitere Lockstelle erlaubt.Fast ebenso restriktiv ist nun bei Hessen-Forst die Schwarzwildkirrung
in den Niederwildrevieren geregelt. Dort kann immerhin pro angefangene
250 Hektar eine Kirrung angelegt werden.
Diese Festlegung erfolgt auf
Anweisung der Obersten Jagdbehörde. Sie gilt jedoch – bis zum Auslaufen des
Pachtvertrags – nicht für bereits vor dem Jagdjahr 2013/14 verpachtete
Reviere, in denen die Kirrung in der Regel nicht über die gesetzlichen
Vorschriften hinaus eingeschränkt worden ist.
ROE