Die Kreispolizeibehörde legte Revision ein, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVG) änderte jetzt im Revisionsverfahren das Urteil aus Münster ab: Das Bundesjagdgesetz (§19, sachliche Verbote, Abs. 1 Nr. 2) sei als Verbot bestimmter Waffen für die Jagd zu verstehen – und hier explizit von halbautomatischen Büchsen, die mit Magazinen bestückt werden können, die mehr als zwei Patronen fassen. Für diese ergebe sich in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes ein generelles gesetzliches Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke. „Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis“, stellt das BVG fest.
Ulrich Pfaff
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