Schon die Erstinstanz, das Verwaltungsgericht Trier, folgte der Argumentation der Behörde. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag ab, Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Nach dem Waffengesetz habe derjenige, der Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Gegenstände nicht abhanden oder Dritten unbefugt zugänglich sein dürfen, so das OVG. Schusswaffen dürfen bekanntlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem speziellen Sicherheitsbehältnis erfolgt. Gegen diese wesentlichen Aufbewahrungsvorschriften hat der Kläger verstoßen. Schon die geladene Pistole unter seiner Bettmatratze rechtfertigt laut Gericht die Prognose, dass er auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Selbst wenn der Kläger allein in seinem Haus wohne, schließe dies die Gefahr nicht aus, dass Unbefugte in den Besitz der von ihm unsachgemäß gelagerten Waffen kämen (Az.: 7 A 10715/13.OVG).
BHA