Die Landesforsten beabsichtigt trotz der Corona-Pandemie die Durchführung von Drückjagden. Die Durchführung von Bewegungsjagden hat sich dabei der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) in ihrer geltenden Fassung unterzuordnen; die im Landesbereich vorgesehenen Regelungen werden noch durch die für Landesforsten Rheinland-Pfalz geltenden Maßnahmen im Zuge der andauernden Corona-Pandemie sowie den im Bundesgebiet geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard (BMAS) zusätzlich ergänzt.
Unter welchen Corona-Auflagen findet die Gesellschaftsjagd statt?
Die Vorschriften der CoBeLVO und der diese weiter ergänzenden Regelungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Unabhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie sollen die Jagdteilnehmer bei Kontakt mit anderen Personen eine Alltagsmaske bzw. Mund-Nasen-Bedeckung und Einmalhandschuhe tragen. Das Abstandsgebot ist dabei konsequent einzuhalten. Bei der Planung und Durchführung der Drückjagden sollen Möglichkeiten zur Handdesinfektion eingeplant, Strategien zur Kontaktvermeidung bzw. zur Einhaltung der Abstandsregelung sowie eine Kontaktpersonennachverfolgung berücksichtigt werden. Die einzeln oder in Fahrgemeinschaft anreisenden Jagdteilnehmenden sollen deshalb so lange wie möglich in ihrem Pkw bleiben.
Jagdgäste werden an einem zentralen Treffpunkt oder an den dezentral gelegenen Anlaufstellen mit ihren Fahrzeugen den entsprechenden Gruppen zugeordnet. Ob sich die Jagdgäste an einem zentralen oder dezentralen Treffpunkt treffen, hängt maßgeblich von den örtlichen Begebenheiten ab. Am Treffpunkt erfolgt die Einweisung und Führung zum Stand durch eine anstellende Person. Um direkte Kontakte zu minimieren und die vorgeschriebene Distanz zu wahren, sollen beim Eintreffen der Jagdteilnehmenden an der jeweiligen Anmeldestelle durch das vordere Seitenfenster der Fahrerseite von der Jagdleitung, einer beauftragten Person bzw. der anstellenden Person die Jagdscheine der anreisenden Jagdteilnehmenden und deren Schießnachweise kontrolliert, die „Bedingungen zur Jagdteilnahme“ mit den darin enthaltenen Sicherheitsregeln nach UVV und der tagesaktuellen Freigabe sowie der persönliche Anwesenheitsnachweis zur Kontaktnachverfolgung in Schriftform überreicht werden. Bei diesen Tätigkeiten sind von der Jagdleitung oder ihr beauftragten Personen präventiv eine Mund-Nasen-Bedeckung und Einmalhandschuhe zu tragen.
Sollte Wild erlegt worden sein, sollen die Erleger leichte Stücke selbstständig bergen. Die Bergung schwerer Stücke wird durch den Ansteller organisiert. Das Wild wird zentral durch den Regiejagdbetrieb aufgebrochen. Im Falle einer Nachsuche soll sich der Schütze zur Einweisung des Schweißhundeführers bereithalten. Im Anschluss ist die Jagd beendet; die Jagdteilnehmenden können ihre Rückreise antreten. Ein Streckelegen, deren Verblasen mit dem Jagdhorn sowie ein anschließendes Schüsseltreiben soll unterbleiben.
Wird der teilnehmende Personenkreis in irgendeiner Weise eingegrenzt?
Die maximale Anzahl an Jagdteilnehmenden soll sich auf 100 Personen beschränken. Am Tag der Jagddurchführung gelten die tagesaktuellen Regelungen der dann gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung, wodurch sich die Teilnehmerzahl kurzfristig reduzieren kann.
Inwieweit nimmt der Ausbruch der ASP in Deutschland auf die Durchführung der Jagden Einfluss?
Insbesondere vor dem zunehmenden Gefahrenpotenzial einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) muss auch während der Corona-Pandemie eine effiziente Jagd sichergestellt werden. Bei der Bejagung von Schwarzwild richtet sich Landesforsten nach dem Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2020/2021.
Vor dem Ausbruch der ASP in Brandenburg wurde ein Hygienekonzept zur Verhinderung der Einschleppung der ASP in Rheinland-Pfalz erarbeitet und bereits während der Jagdsaison 2019 / 2020 bei den Drückjagden von Landesforsten angewendet. Dazu gehört u.a. ein zentrales Aufbrechen aller erlegten Stücke Wild, das Desinfizieren des Schuhwerkes und das Verwenden desinfizierter Messer. Auch sollen die Jagdhunde nach der Jagdteilnahme gewaschen werden. Hierdurch konnte man einen Hygienestandard definieren, aufgrund dessen es keiner weiteren Verschärfung der Hygienemaßnahmen bedarf.
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