NRW erlaubt weiterhin Gesellschaftsjagden
Nordrhein-Westfalen hat in einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus nun angegeben, wie mit Gesellschaftsjagden ab dem 2. November zu verfahren ist. Dort steht, dass "Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind" unter Beachtung gewisser Regelungen zulässig sind. Andere Gesellschaftsjagden sind nach Auskunft des Umweltministeriums derzeit nicht zulässig.
Dies bedeutet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Um den Jagdablauf (Treibergruppen, Anfahrt im PKW, Bergen und Aufbrechen von Wild) zu ermöglichen, dürfen für den gesamten Jagdtag feste „Kontaktgruppen“ von max. 5 Personen gebildet werden, die auch ohne Einhaltung des Mindestabstands während der Jagdausübung zusammenarbeiten dürfen, so das Umweltministerium gegenüber der Redaktion.
Sollten mehr als 25 Personen an der Jagd teilnehmen, müssen "Alltagsmasken" getragen werden. Neben den Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen, muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer der Jagd über vier Wochen sichergestellt werden. Eine Teilnehmerbegrenzung für die Gesellschaftsjagden gibt es nicht.
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