Wie das Bundeslandwirtschaftministerium (BMEL) mitteilte, will Julia Klöckner am Mittwoch dem Bundeskabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Waffengesetzes vorlegen.

Einige strittige Änderungen
Neben einigen recht unstrittigen Themen, wie der Jägerprüfung, dem Schießnachweis oder den notwendigen jagdrechtlichen Regelungen zum Einsatz von Nachtsichtgeräten, konnten die Jagdverbände es nicht verhindern, dass auch das Thema Schalenwildabschuss im Bezug auf den Waldumbau sowie die Bleiminimierung Einzug in den Gesetzesvorschlag gehalten haben.
Rehwildbestände auf ein "waldverträgliches Maß"
Bereits in der Waldstrategie 2050 war das Thema Schalenwildabschuss mit Bezug auf den Waldumbau – nun also auch im Bundesjagdgesetz. Nach Ansicht des Bundeslandwirtschaftsministeriums kann der notwendige Waldumbau nur gelingen, wenn zu hohe Rehwildbestände „nachhaltig angepasst“ werden. „Die Entwicklung von klimastabilen Mischwäldern erfordert die Anpassung überhöhter Rehwildbestände auf ein waldverträgliches Maß“, so das BMEL in einem Sprechertext. Anhand eines Vegetationsgutachtens, welches um eine Lebensraumanalyse des Rehwilds ergänzt wird, sollen sich Jagdpächter und Grundeigentümer auf einen Abschusskorridor gemeinsam verständigen. Die zuständige Behörde soll diesen dann bestätigen.
Gelingt eine Einigung jedoch nicht oder ist die Jagdbehörde der Ansicht, dass diese Einigung hinter dem „notwendigen“ Mindestabschuss zurückbleibt, kann die Behörde die Abschussquote festlegen. Wie aus Ergänzungen ersichtlich wird, sollen Grundstückseigentümer und Jagdpächter gemeinsam die Kosten für das Gutachten tragen. Wird der Mindestabschuss nicht erreicht, soll die Behörde künftig anordnen können, dass der Jagdpächter den Wildbestand verringert.
Hier finden Sie die geplanten Änderungen
Ein zweiter großer Kritikpunkt ist, dass das Thema der Bleiminimierung bei Büchsenmunition im Entwurf des Bundesjagdgesetzes auftaucht. Künftig will man unter dem Gesichtspunkt „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“ Blei in Büchsenmunition minimieren. Nachdem schon EU-weit ein Bleiverbot für Schrotmunition in Feuchtgebieten festgelegt wurde, wird damit auch die Zukunft von bislang herkömmlicher Büchsenmunition in bleifreie Bahnen gelenkt. Als Zugeständnis sollen Jäger ihre Bleimunition, wenn sie ordnungsgemäß erworben und verwendetet wird, auf Schalenwild bis zum Aufbrauchen der Bestände nutzen dürfen.
Die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
- Bundeseinheitliche Jäger- und Falknerprüfung: bei der Ausbildung soll künftig auch ein Schwerpunkt auf Nachtsicht- und Nachtzielgeräten sowie Infrarotaufhellern liegen. Zudem will man die Wildbrethygiene und Lebensmittelsicherheit in der Ausbildung stärken.
- Bei einer Jagd, bei der mehr als sechs Personen jagdlich zusammenwirken (Gesellschaftsjagden), muss jeder Teilnehmer künftig einen Schießübungsnachweis, der nicht älter ist als ein Jahr, mit sich zu führen.
- Die Jagdhaftpflichtversicherung muss mindestens fünf Millionen für Personenschäden (bisher fünfhunderttausend) und fünfzigtausend Euro für Sachschäden nachweisen.
- Büchsenmunition für die Jagd auf Schalenwild darf nur verwendet werden, wenn sie nicht mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik unter gleichzeitiger Wahrung der Anforderungen (zuverlässige Tötungswirkung und hinreichende ballistische Präzision gewährleistet) unvermeidbar an den Wildkörper abgibt.
- Künftig wird die Energieabgabe innerhalb des Wildkörpers als geeignetere Kenngröße für die Zulassung von Büchsenmunition herangezogen.
- Künstliche Lichtquellen, "von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, oder von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind", werden bei der Jagd auf Schwarzwild sowie auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung zugelassen.
- Parteien des Jagdpachtvertrages vereinbaren einen jährlichen Abschusskorridor für Rehwild. Sie legen dabei einen Mindest- und einen Höchstabschuss fest, innerhalb derer ein Abschuss für Rehwild nicht unter- bzw. überschritten werden darf.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant, dass das Bundeskabinett dem Entwurf so zustimmt. Das Gesetz bedürfe nicht der Zustimmung des Bundesrats, da ein Einspruch des Bundesrats nicht zu erwarten sei. Im Vorfeld seien die kritischen Punkte in enger Abstimmung mit den Ländern geklärt worden, so das BMEL.
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