Eine wesentliche Änderung betrifft die
Berechnungsgrundlage für die Beiträge von Jagdpächtern und
Eigenjagdinhabern. Künftig werden nur Flächen berücksichtigt, auf denen
die Jagd tatsächlich ausgeübt wird. Nicht mehr einbezogen werden also
Flächen, auf denen die Jagd ruht. Zugleich wurde eine Neuberechnung der
Beitragshöhe beschlossen.
Dem Beschluss lag eine Modellrechnung der Berufsgenossenschaft zugrunde, da wesentliche Eckdaten (der Hebesatz) erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Das bedeutet: Der nachfolgend für ein Revier von 600 Hektar dargestellte Jahresbeitrag kann durch die Änderung des Hebesatzes möglicherweise etwas geringer aber auch noch höher ausfallen. Berechnet wird der Beitrag durch die Faktoren: Fläche x Risikofaktor x Hebesatz. Hinzukommen die Beträge für den Lastenausgleich und ein feststehender Grundbetrag in Höhe von 40 Euro je Pachtverhältnis. Für ein Jagdrevier von 600 Hektar wird der künftige Jahresbeitrag bei rund 210 Euro liegen, bisher waren dafür nur 108 Euro fällig.
Noch wurde zwar die Änderung der Satzung nicht genehmigt, es muss aber von der Beitragsanpassung ausgegangen werden, denn die neue Satzung sieht in § 60 vor, dass diese am 1. Januar 2011 in Kraft tritt und die Neuberechnung bereits für die Beiträge 2011 gilt.
Jochen Puth-Weißenfelss
Dem Beschluss lag eine Modellrechnung der Berufsgenossenschaft zugrunde, da wesentliche Eckdaten (der Hebesatz) erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Das bedeutet: Der nachfolgend für ein Revier von 600 Hektar dargestellte Jahresbeitrag kann durch die Änderung des Hebesatzes möglicherweise etwas geringer aber auch noch höher ausfallen. Berechnet wird der Beitrag durch die Faktoren: Fläche x Risikofaktor x Hebesatz. Hinzukommen die Beträge für den Lastenausgleich und ein feststehender Grundbetrag in Höhe von 40 Euro je Pachtverhältnis. Für ein Jagdrevier von 600 Hektar wird der künftige Jahresbeitrag bei rund 210 Euro liegen, bisher waren dafür nur 108 Euro fällig.
Noch wurde zwar die Änderung der Satzung nicht genehmigt, es muss aber von der Beitragsanpassung ausgegangen werden, denn die neue Satzung sieht in § 60 vor, dass diese am 1. Januar 2011 in Kraft tritt und die Neuberechnung bereits für die Beiträge 2011 gilt.
Jochen Puth-Weißenfelss