Gegen das Urteil legte der Jäger Rechtsmittel ein. Anfang März diesen Jahres stellte der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts in Schleswig das Verfahren ein: Die Altersbestimmung anhand der Ausformung der Schneidezähne (Schätzung) entspreche zwar der "jagdlichen Übung", sei aber nicht geeignet, um für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit über das genaue Alter des Tiers zu verschaffen, so der Senat. Vielmehr hätte eine präzisere Altersbestimmung anhand der Backenzähne durchgeführt werden müssen, um vor Gericht Bestand zu haben. Da dies jedoch nicht geschah, sei in der Folge nicht ausreichend festgestellt worden, ob der Betroffene tatsächlich eine geschonte Bache erlegt habe. Obwohl der Kiefer der Bache für eine erneute Untersuchung zur Verfügung stehen würde, beschloss der Richter das Verfahren wegen "Unverhältnismäßigkeit" einzustellen. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse. Angezeigt wurde der Jäger übrigens von jenem Förster, bei dem der Beschuldigte seit Jahren einen Begehungsschein hat.
MH