Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat Mitte März einen Eilantrag (Az. 6 B 5/13) eines Jagdgegners abgelehnt. Er forderte den Austritt aus der Jagdgenossenschaft und die Befriedung seiner Grundstücke. Zuvor hatten sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Jagdpächter erklärt, vorläufig auf die Jagd auf den Flächen des Antragstellers zu verzichten. Damit lag keine Eilbedürftigkeit mehr vor, die den Antrag auf einstweilige Anordnung hätte rechtfertigen können.
Weiter stellte das Gericht in der Entscheidung klar, dass ein Jagdgegner seine ethischen Motive, aus denen heraus er die Jagd auf seinen eigenen Flächen ablehnt, nachvollziehbar darlegen muss. Auch habe er Umstände glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten tiefen Gewissensentscheidung als nachvollziehbar darstellen. Eine bloße formale eidesstattliche Versicherung, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, reiche hierzu nicht aus, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichtes.
Clemens Hons/BS