09.02.2011
Zum Töten von verunfalltem Wild im fremden Revier
Nach Angaben des Deutschen Jagdschutzverbandes komm es deutschlandweit Jahr für Jahr mehr als 200.000 Mal zu Verkehrsunfällen, weil sich Wildtiere auf der Fahrbahn befinden. Nicht immer werden Hirsch, Sau, oder Reh dabei sofort getötet. Wie verhält man sich als Jäger korrekt, wenn man außerhalb des eigenen Reviers in einen solchen Vorfall hineingerät.


© Marcus Meißner
Der Fangschuss auf verunfalltes Wild wirft rechtliche Fragen auf.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Jäger auf der Fahrt in sein Revier, gerät außerhalb seines Jagdbezirks in einen Stau, da ein Stück Rehwild verunfallt ist. Die Polizei vor Ort erkennt den Jäger als solchen und bittet ihn, um Antragung des Fangschusses. Eine für den Fangschuss erlaubte Waffe führt der Jäger mit sich.
In Abwandlung dieses Sachverhaltes kann auch gefragt werden, ob der Jäger den Fangschuss antragen kann oder sogar muss, wenn die Polizei noch nicht vor Ort ist.
Dieser auf den ersten Blick unscheinbare Sachverhalt wirft eine Vielzahl von Fragen aus dem Bereich des Jagd-, Waffen-, Tierschutz- und Versicherungsrechts auf.
Dadurch, dass der Jäger den Fangschuss in einem fremden Revier anträgt, könnte er nämlich den Straftatbestand der Wilderei (§ 292 StGB) verwirklichen. Gleichsam könnte in das Tierschutzgesetz aber dazu zwingen, damit er dem Reh unnötige Leiden und Qualen erspart. Das Führen der Waffe könnte wiederum einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellen. Letztlich muss sich der Jäger auch fragen, ob im eigenen Schadensfalle die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und im Falle eines Drittschadens die Jagdhaftpflichtversicherung eintritt.
Diese Rechtsunsicherheit soll im Folgenden untersucht werden.
Ein möglicher Tatbestand der Wilderei
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem
Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet
oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten
zueignet, beschädigt oder zerstört begeht Wilderei gemäß der Vorschrift
des § 292 StGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat etwa zur Nachtzeit
oder in der Schonzeit oder in nicht weidmännischer Weise oder von
mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
Der § 292 StGB schützt das Jagdrecht und das
Jagdausübungsrecht nach dem Bundesjagdgesetz. Der Tatbestand knüpft an §
1 Abs. 1, 4 Bundesjagdgesetz an. Tatobjekt ist das Wild im Sinne von § 2
Bundesjagdgesetz nebst den landesrechtlichen Vorschriften.
Der vorgenannte Sachverhalt nebst Abwandlung erfüllt den Tatbestand des §
292 StGB. Der Jäger befindet sich nicht in seinem Jagdrevier. Ihm steht
daher das Jagdrecht oder das Jagdausübungsrecht nicht zu. Rehwild
unterliegt auch dem Jagdrecht und ist in § 2 Bundesjagdgesetz
aufgeführt. Indem er dem Rehwild den Fangschuss anträgt, erlegt er es im
Sinne des § 292 StGB, denn erlegen bedeutet schlichtweg, das Wild
töten. Begeht er diese Handlung - wie so häufig - zur Nachtzeit
(Dunkelheit), liegt sogar in der Regel ein besonders schwerer Fall vor.
Die Strafrechtsliteratur nimmt daher überwiegend auch bei dem Fangschuss
der ausschließlich mit der Absicht verfolgt wird, dem Wild vermeidbare
Schmerzen zu vermeiden, die Verletzung fremden Jagdausübungsrechts und
damit die Wildereihandlung als gegeben an. Die Rechtsprechung tut sich
ebenfalls schwer die tatbestandsmäßige Wildereihandlung in derartigen
Fällen abzulehnen. Teilweise nimmt sie diese an, teilweise lehnt sie
die Wildereihandlung ab, da bei derartigen Fällen der Schutzzweck der
Norm nicht erfüllt sei.
Unabhängig aber, ob der Tatbestand des § 292 StGB erfüllt ist, geht der
Jäger dann wegen Wilderei straffrei aus, wenn ihm ein
Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Auch die Rechtsprechung bedient
sich in derartigen Fällen häufig dieses Rechtsinstituts der
Rechtsfertigungsgründe.
Ein solcher strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund ist die mutmaßliche
Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten dieses fremden Reviers.
Soweit kein erkennbarer Wille entgegensteht, kann wegen der bestehenden
Not des Wildes und der Eilbedürftigkeit von diesem Einverständnis des
Jagdausübungsberechtigten ausgegangen werden. Diesem obliegt nämlich die
Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 22 a Abs. 1 Bundesjagdgesetz.
Danach ist verunfalltes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu
bewahren. Die mutmaßliche Einwilligung ist als besonderes Institut
zwischen tatsächlicher Einwilligung und rechtfertigendem Notstand ein
eigenständiger, gewohnheitsrechtlich und höchstrichterlich anerkannter
Rechtfertigungsgrund.
Selbst aber ein erkennbar entgegenstehender Wille kann das Handeln des
Erlegers rechtfertigen, weil ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
gegeben ist. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut
eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der
ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Notstandsfähiges
Rechtsgut ist der Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen. Der das
Wild erlegende Jäger leistet auch Nothilfe für das Interesse der
Allgemeinheit am Tierschutz. Immerhin ist dieser durch das Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 als Staatszielbestimmung
zur Verfassungsnorm erhoben worden (Art. 20 a GG). Ohne die Einwirkung
des Jägers würden sich die Qualen des Tieres verlängern. Damit ist die
Gefahr auch gegenwärtig. Der Fangschuss ist das mildeste Mittel um das
verletzte Wild von seinen Qualen zu befreien. Damit ist auch die
Erforderlichkeit gegeben. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen
des Jagdausübungsrechts auf der einen Seite und dem Schutz des Wildes
vor vermeidbaren Schmerzen geht zu Lasten des Jagdausübungsrechts. Bei
schwerverletztem Wild wäre schließlich auch der Jagdausübungsberechtigte
verpflichtet, den Fangschuss anzutragen.
Bei beiden Sachverhalten können dem Jäger demnach Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen.
Die Anwesenheit der Polizei gibt dem Jäger zusätzliche Sicherheit. Für
die Polizei ergibt sich eine Befugnis zum Töten dieser Tiere aus dem
Polizeigesetz der Länder. Die Polizei kann sich hierfür eines
vertraglich Beauftragten (Jäger) bedienen.
Ein möglicher Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Nach § 17 Tierschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
-
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
-
einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende
erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Ist das Töten eines Tieres gerechtfertigt, führt die Handlung natürlich
nicht zu einer Bestrafung. Ein solcher Rechtfertigungsgrund findet sich
z.B. in der erlaubten Jagdausübung. Das Töten eines Tieres ist also
nicht widerrechtlich, wenn es berechtigt erfolgt. Eine Berechtigung ist
jedoch dann nicht gegeben, wenn die Tötung des Wildes von einem
revierfremden Jäger erfolgt. Gefährdet das Wild aktuell jedoch andere
Personen oder Sachen, weil es etwa auf der Fahrbahn liegt, dürfte diese
Gefährdung höher zu bewerten sein als die Jagdausübungsberechtigung. Ein
vernünftiger Grund das Wild zu töten dürfte dann gegeben sein.
Allerdings dürfte auch außerhalb der Jagdausübungsberechtigung ein
vernünftiger Grund gegeben sein. Das Tier muss vor weiteren Leiden
erlöst werden. Im Rahmen der Hegeverpflichtung und des Tierschutzes
dürfte der Jäger nach meiner Ansicht sogar über die Grenzen seines
eigenen Reviers verpflichtet sein, tätig zu werden. Hierfür steht ihm die
mutmaßliche Einwilligung des Revierinhabers in Verbindung mit dessen
Garantenpflicht aus § 22 a Bundesjagdgesetz zur Seite.
Ein
entgegenstehender Wille des Revierinhabers dürfte dann sogar
rechtswidrig sein, sofern er selbst oder ein von ihm Beauftragter nicht
unverzüglich den Fangschuss antragen kann, da er damit entgegen seinem
gesetzlichen Auftrag nach § 22 a Bundesjagdgesetz handeln würde. Aus
tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten sollte daher immer zusätzlich
versucht werden, den Revierinhaber oder einen von ihm Beauftragten zu
erreichen. Sodann sollte die Polizei informiert werden.
Soweit ein vernünftiger Grund zur Tötung des Wildes vorliegt, hat der
Jäger noch § 4 Tierschutzgesetz zu beachten. Danach darf ein Wirbeltier
nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen
zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Gibt es
also gleichwertige rechtlich zulässige Tötungsalternativen, ist
innerhalb einer Interessenabwägung derjenigen den Vorrang einzuräumen,
die § 4 Tierschutzgesetz gewährleistet. In diesen Bereich fällt auch das
Abfangen bzw. Abnicken mit dem Messer. Dieses ist zwar nicht verboten,
aber es dürfte nach dem neueren Verfassungsrang des Tierschutzes (Art.
20 a GG) nicht mehr tierschutzgerecht sein, wenn es sich dabei nicht um
die einzige Möglichkeit handelt, dem Tier Leiden oder Schmerzen zu
ersparen. Zumindest ist diese Tötungsalternative nicht anzuwenden, wenn
es sich um eine Person handelt, die hierbei nur unsicher agieren kann.
So hat das Amtsgericht Biedenkopf am 10. Mai 2005 (Az.: 40 Ds 4 Js
12475/04) einen Jäger zu einer empfindlichen Tagessatzanzahl verurteilt,
weil dieser einem Reh - ohne es zuvor zu betäuben - mit dem Messer
mehrfach in den Hals geschnitten und dem Reh dadurch länger anhaltende
erhebliche Schmerzen zugefügt hat.
Ein möglicher Verstoß gegen das Waffengesetz
Der § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt den Inhabern von Jahres- und Tagesjagdscheinen
grundsätzlich das Führen der Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung
einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von
Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz.
Jemand
'führt' eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb
seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztum
ausübt. Nur bei der befugten Jagdausübung ist für das 'Führen' einer
Waffe ein Waffenschein nicht erforderlich, sondern die Waffenbesitzkarte
und der Jagdschein ausreichend. Die Jagdausübung ist aber nur dann
befugt, wenn sie vom Eigenjagdinhaber, dem Jagdpächter oder mit deren
Einverständnis von einem Dritten ausgeübt wird.
Außerhalb des eigenen
Reviers darf der Jagdscheininhaber die Waffen nur im Zusammenhang mit
der befugten Jagdausübung und nicht schussbereit führen. Dazu zählt
insbesondere der direkte Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und
Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, Ausbildung von
Jagdhunden, Ein- und Anschießen oder zum Jagd- und Forstschutz. Nicht
umfasst hiervon ist aber der Sachverhalt des Antragens eines
Fangschusses außerhalb des eigenen Reviers. Dort findet keine befugte
Jagdausübung statt. Eine schussbereite Waffe darf nicht geführt werden.
In dem Moment, wo der Jäger die Waffe schussbereit macht, führt er die
Waffe ohne die dafür erforderliche Erlaubnis, nämlich den Waffenschein.
Er befindet sich außerhalb des § 13 Abs. 6 WaffG (Führen der Waffen zur
befugten Jagdausübung etc.) bzw. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (Führen von
Waffen von einem Ort zum nächsten in nicht zugriffsbereiten Zustand).
Auf den ersten Blick verwirklicht dieser Jäger demnach den Tatbestand
des unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 WaffG). Das Führen einer
Waffe ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis stellt
eine Straftat dar, die je nach Waffentyp und der Schwere des Falls mit
Geld oder sogar Freiheitsstrafe geahndet wird. Für den Jäger folgt dann
eine unschöne Kettenreaktion.
Darüber hinaus bedarf es gemäß § 10 Abs. 5 WaffG für das Schiessen mit
einer Schusswaffe einer besonderen Schießerlaubnis, für deren Erteilung
in der Regel die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk geschossen
werden soll (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Das Schießen ohne Schießerlaubnis
ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bußgeldbewehrt.
Ist die Polizei vor Ort, dürfte letzteres kein Problem darstellen, da
die Polizei zuständige Behörde für die Erteilung der Schießerlaubnis
ist. Zudem wird auch der nicht zuständige Jäger zum Erfüllungsgehilfen
der Polizei nach den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
Für das unerlaubte Führen einer Schusswaffe könnten dem Jäger aber auch
die oben genannten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die bereits
ausführlich dargelegt wurden. Dies ist aber eine Einzelfallentscheidung.
Ist ein Versicherungsschutz gegeben?
Es ist zwischen Eigenschäden und Drittschäden zu trennen. Für
Eigenschäden ist grundsätzlich die Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft zuständig. Hingegen muss man sich bei Drittschäden
grundsätzlich mit seiner Jagdhaftpflichtversicherung auseinandersetzen.
Ob der Revierinhaber als 'Jagdunternehmer' in seinem eigenen Revier
durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft versichert, wenn er
sich bei der Fahrt zur Unfallstelle oder beim Bergen des Unfallwildes
verletzt ist Frage des Einzelfalles. Dies gilt auch für den
beauftragten Begehungsscheininhaber, wenn er das Unfallwild ohne
Aneignungswillen ver- und entsorgt.
Zwar handelt es sich dabei nicht um
eine Jagdausübung, aber es kann durchaus eine dem Jagdunternehmen
dienende Tätigkeit sein. Voraussetzung für die Anerkennung eines
Versicherungsfalles in diesem Zuständigkeitsbereich ist nach der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland
nämlich u. a., dass eine versicherte Person einen Unfall infolge einer
Tätigkeit erleidet, die dem versicherten Jagdunternehmen dient.
Hierunter soll die Beseitigung von Unfallwild im eigenen Revier und auf
Straßen am oder im eigenen Revier fallen. Zu beachten hat er aber auch
im eigenen Revier, das er für das Entfernen von Fallwild auf Autobahnen,
vergleichbaren Schnellstraßen und Gleiskörpern weder berechtigt noch
verpflichtet ist.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist dies
Aufgabe der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. der zuständigen Verkehrspolizeiinspektion/ Autobahnpolizeistation. Es ist dem
Jagdpächter untersagt, Unfallwild von Gleisanlagen der Deutschen Bahn zu
bergen oder zu entfernen. Dies ergibt sich bereits aus dem
Betretungsverbot (ähnlich wie bei Bundesautobahnen).
Soweit der Jäger aber in einem fremden Revier von der Polizei beauftragt
wird, den Fangschuss auf verunfalltes Wild anzubringen besteht
keinesfalls Versicherungsschutz über die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft. Diese Tätigkeit steht nämlich in keinem
Zusammenhang zu dem 'Jagdunternehmen'. Bei Unfällen außerhalb des
eigenen Reviers ist der Zusammenhang mit dem bei der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Jagdunternehmen
nicht gegeben, weil die bergende Person eben nicht eine Aufgabe
übernimmt, die dem 'Jagdunternehmen' dient, sondern dem öffentlichen
Aufgabenbereich zuzuordnen ist, so dass Versicherungsschutz durch die
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nicht besteht.
Allerdings
besteht ggf. Versicherungsschutz über die öffentlichen
Unfallversicherungsträger. Bei Unfällen außerhalb des eigenen Reviers
ist deshalb der Versicherungsschutz durch die Unfallkassen zu prüfen.
Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind nämlich
zuständig für Unfälle und Tätigkeiten, die sich bei der Beseitigung
einer allgemeinen akuten Gefahr ereignen. Die Beseitigung von
Unfallwild ist eine Maßnahme zur Sicherung des Straßenverkehrs sowie zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach § 2 Abs. 1 Nr.
13 SGB VII sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder bei
gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten.
Darüber hinaus könnte
Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkassen bestehen, wenn die
Beteiligten der 'Jägernotruflisten' im Auftrag der zuständigen Kommunen
tätig werde. Letztlich ist der Versicherungsschutz also eine Frage des
Einzelfalls.
Über den Eigenschaden hinaus ist zu klären, ob der Jäger im fremden
Revier bei Drittschäden über seine Jagdhaftpflichtversicherung
versichert ist. Verursacht der Jäger nämlich bei Abgabe des Fangschusses
oder z.B. bei der Bergung fahrlässig einen Schaden, so haftet er nach
der zivilrechtlichen Vorschrift des § 823 BGB. Im eigenen Revier ist die
Versorgung des Unfallwildes aus den Gründen der Hegeverpflichtung und
der Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit geboten. In einem fremden
Revier kann man die Tierschutzauflagen heranziehen. In beiden Fällen ist
jedoch keine eindeutige Antwort aller Versicherer zu erhalten.
Vor
diesem Hintergrund kann nur angeraten werden, dass sich der Jäger immer -
für den Fall der Fälle - eine schriftliche Bestätigung seiner
Jagdhaftpflichtversicherung einholt.
Fazit: Schriftlich absichern
Die Polizei kann einen Jäger, der zufällig vor Ort ist, dort
aber nicht Jagdausübungsberechtigter ist, beauftragen, verletztes Wild
unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu
bewahren. Dies nennt sich 'Inanspruchnahme von Nichtbeteiligten'. Der
nicht zuständige Jäger wird zum 'Erfüllungsgehilfen' der Polizei.
Näheres ergibt sich auch aus den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder.
Unter dem Gesichtspunkt der vorgenannten Rechtsfertigungsgründe kann
nach meiner Einschätzung ein nicht Jagdausübungsberechtigter
grundsätzlich auch ohne Aufforderung durch die Polizei, verunfalltes
Wild durch Fangschuss töten. Hierfür ist aber immer der Einzelfall zu
betrachten.
Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der
Ausführungen zur mutmaßlichen Einwilligung sollte er aber vorher die
Polizei verständigen bzw., falls bekannt, den Revierinhaber oder einen
vom ihm Beauftragter.
Bevor der Jäger aber in eine solche Situation kommt, sollte er sich
seiner Jagdhaftpflichtversicherung erkundigen, ob ein solcher Fall von
seiner Jagdhaftpflichtversicherung gedeckt ist. Dies muss er sich
schriftlich bestätigen lassen.
Von der Polizei sollte sich der Jäger immer die polizeiliche
Aufnahmenummer geben lassen und sich die Namen der Polizeibeamten und
Zeugen mit Ort und Uhrzeit notieren. Es ist selbstverständlich, dass der
Jäger immer seinen Jagdschein, den Personalausweis und die
Waffenbesitzkarte mit sich führt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird
der Jäger in einer derartigen Situation erhebliche Probleme bekommen.
Es versteht sich von selbst, dass der revierfremde Jäger kein Aneignungsrecht an dem Wildkörper hat.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Sachverhalt immer eine
Einzelfalldarstellung ist. Entscheidungen bleiben letztlich den
Gerichten vorbehalten.
Rechtsanwalt Jürgen Wolsfeld,
Kommentare
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Kommentare
25. Februar 2011 um 15:25 Uhr | von berlinger
Der Artikel ist unlesbar
Man sollte Juristen keine Magazinbeiträge schreiben lassen, sie können es nicht. Dafür gibt es ausgebildete Redakteure. Dieser Text gehört redigiert, entschlackt, strukturiert, sprachlich überarbeitet und dann für die Zielgruppe Jäger getrimmt. Die wichtigsten Begriffe samt der zugehörigen Paragraphen gehören übersichtlich in einen Kasten, dazu ein weiterer Kasten mit konkreten Handlungsanweisungen vor Ort. Unter der Hand eines Redaktionsprofis entsteht so ein flüssig lesbarer und interessanter Artikel. Diese Arbeit muss aber erst gemacht werden.
24. März 2011 um 20:37 Uhr | von mlachman
Also ich bin
auch kein Jurist, aber der Text ist trotzdem nachvollziebar und verständlich geschreiben. Das das Thema nicht einfach ist liegt ja wohl auf der Hand. Ich kann mich daher nicht der Meinung des Vorredners anschließen
01. Mai 2011 um 14:19 Uhr | von Ralle
Verunfalltes Wild im fremden Revier
Ich danke dem Autor für die für Nichtjuristen nicht einfach aufzuarbeitende Darstellung. Eine verbesserte Aufbereitung ändert nichts an der Komplexität des Themas. Das Entscheidende für mich ist aber: Hier besteht sofortiger Handlungsbedarf unseres Verbandes a) in Richtung Gesetzgebung und b) in Richtung Versicherungswirtschaft uns besser zu schützen. Mich würden die Aktionen des DJV zu diesem Thema interessieren.
Ralf Brauer, Oyten