24.05.2011
Fehlabschuss mit Folgen
'Das Erlegen einer führende Ricke ist kein Kavaliersdelikt', warnt Dr. Benjamin Munte. Zudem verrät der Jagdrechtsexperte, welche Strafen der Gesetzgeber für dieses Vergehen vorsieht und ob der Jagdschein in Gefahr ist.
Dr. Benjamin Munte: Die Erlegung einer führenden Ricke ist kein Kavaliersdelikt. Vielmehr stellt dieser Gesetzesverstoß - im Gegensatz zu den Schonzeitverstößen (Ordnungswidrigkeit) - eine Straftat dar (Paragraf (§) 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wer vorsätzlich eine führende Ricke erlegt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen! Nach Paragraf 38 Abs. 2 Bundesjagdgesetz wird jedoch auch derjenige bestraft, der die Tat fahrlässig begeht. Hier sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor. Das fahrlässige Begehen der Straftat ist erfüllt, wenn der Erleger pflichtwidrig der Annahme ist, es handle sich nicht um ein Elterntier. Von Jägern kann erwartet werden, dass sich dieser vor Schussabgabe sorgfältig über das zu erlegende Stück informiert und dieses fehlerfrei anspricht. Im Zweifel hat der Jäger die Schussabgabe zu unterlassen.
Dr. Benjamin Munte: Die Höhe hängt von den individuellen Tatumständen ab. Es werden hierneben aber auch die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt. Der bislang strafrechtlich nicht auffällig gewordene Ersttäter hat in der Regel mit einer deutlich milderen Bestrafung zu rechnen, als der einschlägig vorbestrafte. Je nach den Umständen im Einzelfall dürfte meistens eine Geldstrafe zur Anwendung kommen. Eine voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Tagessätze kann jedoch nicht pauschal geschätzt werden.
Dr. Benjamin Munte: Neben der eigentlichen Strafe ist auch die jagd- oder waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefährdet. Diese ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Strafe in Höhe von 60 Tagessätzen oder mehr ausgesprochen wird, oder der Täter bereits in der Vergangenheit bestraft worden ist. Die Zuverlässigkeit kann sich auch begründen, wenn der entsprechende Täter mehrfach Ordnungswidrigkeiten (z. B. Schonzeitvergehen) begeht.
Darf beziehungsweise muss der Unglücksschütze die Kitze der gestreckten Ricke erlegen, um deren Leid zu verkürzen?
Dr. Benjamin Munte: Die Frage hierbei ist, wie er die verwaisten Kitze von anderen Kitzen unterscheiden soll. Grundsätzlich stellt die Erlegung von Kitzen während der Schonzeit eine Ordnungswidrigkeit dar. Besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei einem Kitz um ein verwaistes handelt, könnte eine Erlegung nur durch tierschutzrechtliche Aspekte gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass das Stück keinerlei Überlebenschance hätte und das Leid nur durch Tötung verhindert werden kann. Im Einzelfall dürfte hier das Alter und die körperliche Entwicklung des Kitz maßgeblich sein. Neben der Erlegung ist aber auch eine andere Lösung der Situation in Betracht zu ziehen: sofern sich das Kitz unversehrt fangen lässt, kann es an eine Wildtierauffangstation übergeben werden. Diese Hilfe könnte in einem etwaigen Strafprozess als tätige Reue strafmildernd bewertet werden und eventuell die Tür zu einer Verfahrenseinstellung öffnen.
Dr. Benjamin Munte: Die Staatsanwaltschaft nimmt entsprechende Vergehen in der Regel sehr ernst und betreibt einen entsprechend hohen Ermittlungsaufwand. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass sich das Verfahren bis zu zwei Jahre hinzieht! Für den Beteiligten bedeutet dies angesichts der drohenden Sanktionen eine erhebliche Belastung und für den Fall einer Rechtsverteidigung, auch ein entsprechendes Kostenrisiko.
Kommentare
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30. Mai 2011 um 08:58 Uhr | von berlinger
Nichts neues
Dieser Artikel bringt mir keine neue Erkenntnis. Und das Zitieren von Gesetzestexten, die man schon hundertmal gelesen und gehört hat, nervt nur noch. Wo bleiben denn die Beispiele aus der Praxis, wo die eindeutigen und beispielhaften, wo die grenzwertigen und interpretationsbedürftigen Urteile, wo bleibt deren Einordnung in die Praxis? Diese geistige Leistung würde ich mir von einem Experten erwarten und nicht das wichtigtuerische Herunterbeten von Altbekanntem und oft gehörtes Juristen-Wischiwaschi wie 'das kommt auf den Einzelfall an.'
15. Juni 2011 um 12:40 Uhr | von jager11
Owi versus Straftat
Ich schliesse mich dem Kommentar nicht ganz an. Ich habe selber zu meinem großen Erstaunen während einer Jagdpause erfahren können, dass die Situation vielen nicht so klar ist. Das Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Geißenabschuß) ist eine ganz andere Dimension in der Heftigket der Ahndung. Eine Ordnungswidrigkeit (Schonzeitvergehen - Kitzabschuß)) wird viel milder anders gesehen. Ich empfehle, bei Gelegenheit das Gespräch im jagerischen Bekanntenkreis mal darauf zu lenken. Man kann sich wundern.
23. Juni 2011 um 12:38 Uhr | von Hoeft
Fehlabschuß mit Folgen
Dieser Artikel ist nur bedingt verwertbar, da eigentlich nur allgemein bekannte Gesetzestexte abgedruckt werden, womit ein eventuell betroffener Waidgeselle recht wenig anfangen kann. Wenn jemand vorsätzlich ein führendes Stück schießt, dürfte es ja wohl nur ein Frevler sein. 'Fahrlässigkeit' hingegen ist ein gerichtlich oftmals sehr unterschiedlich gewichteter Begriff. Passieren kann es aber durchaus trotz größtmöglicher Sorgfalt des Ansprechens vor dem Schuß, wenngleich generell die Regel gilt, dass man den Finger halt gerade sein lassen muss, wenn man sich nicht absolut sicher ist ( z.B. im hohen Bewuchs ). Im übrigen hat das Jagdrecht den Abschuß des weiblichen Wildes ja schon in die Zeit gelegt, wo eben auch die Kitze nicht mehr unbedingt der Führung bedürfen, so dass in der übrigen Zeit weibliches Rehwild ohnehin gar nicht frei ist. Was also sollen Artikel zu diesem Thema von einem im Jagdrecht promovierten Waidgesellen eigentlich bewirken? Will sich der gute Dr. Munte oder Herr Schätze damit nur als besonders im Jagdrecht versiert profilieren? Ich halte diese Art 'Schulmeisterei' schon aus den von mir vorerwähnten Gründen für völlig verfehlt und überflüssig. Friedhart Hoeft







































































