02.08.2010
Wildunfall: Klage gegen Revierpächter abgewiesen
Am Ende dieser Rechtskurve sprang während einer Flugwildjagd hochgemachtes Rehwild auf die Straße. Foto: JMB
Wie wichtig es für Jagdleiter sein kann, bei Gesellschaftsjagden in der Nähe von Straßen die korrektem Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, zeigt ein Fall aus Bayern. Anfang November 2009 hatte Revierpächter Dr. Josef
Einhellig im Revier Schwarzach (Kreis Deggendorf) eine Suchjagd auf Enten und Fasane entlang eines Donaualtwassers angesetzt. Als Jagdleiter hatte er zuvor an dem vom
Bayerischen Jagdverband durchgeführten Seminar zur
Verkehrssicherungspflicht teilgenommen, womit er die Befähigung zum
Aufstellen der erforderlichen Verkehrszeichen erhielt.Korrekt gehandelt und trotzdem schuldig?
Dr. Einhellig hatte
das vom Landratsamt angeordnete Gefahrenzeichen Nr. 101 der StVO
vorschriftsmäßig am Straßenrand aufgestellt. Die verkehrsrechtliche
Anordnung war vom Landratsamt Deggendorf erteilt worden. Während der Jagd
wurde Rehwild hochgemacht, welches in Richtung der gesicherten Straße
flüchtete. Eines der Rehe kollidierte mit einem Auto. Dabei entstand ein Schaden in
Höhe von rund 2000 Euro. Die Fahrzeughalterin war der Auffassung, dass
der Revierinhaber den Schaden zu ersetzen habe, weil das Reh durch einen
bis zur Straße reichenden Schilfgürtel auf diese gelaufen und damit vom
Fahrer des Pkw nicht zu sehen gewesen sei.
Alles unternommen, um einen Wildunfall zu verhindern
Blick über die Straße auf die damals bejagte Fläche. Hinter dem Maisfeld liegt vor den Bäumen der schmale Schilfstreifen. Foto: JMB
Hingegen gab der
Revierpächter an, dass ein mit Schilf bewachsener Acker nicht vorhanden
gewesen wäre und das Reh, bevor es auf die Straße lief, zuvor etwa 60 Meter
über ein deutlich einsehbares Feld durch die dort zusätzlich aufgestellte
Postenkette von Jägern gelaufen sei. Ferner sei die Treibjagd von der
Straße weggeführt worden und man habe ausschließlich auf Fasane und
Wildenten gejagt.
Das Amtsgericht Deggendorf wies nach einer
Verhandlung im März 2010 die Klage ab. Die Fahrzeughalterin als Klägerin
musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Wichtig: Nur genehmigte Schilder verwenden
Der in Bayern alleinig genehmigte Schildersatz, mit dem gefährdete Streckenabschnitte abzusichern sind. Foto: JMB
Durch Zeugenaussagen wurde
bestätigt, dass der Revierinhaber durch eine Postenkette entlang der
Straße versuchte, Wild - auch nicht Bejagtes - davon abzuhalten, in
Richtung Straße zu flüchten. Dies schien dem Gericht nachvollziehbar und
glaubwürdig.
Zudem habe der Revierpächter auf die Durchführung seiner
Treibjagd durch das amtliche Verkehrsschild hingewiesen und dieses
vorschriftsmäßig aufgestellt. Der Fahrer des Unfallfahrzeuges bestätigte
zudem, das vom Jagdpächter aufgestellte Schild wahrgenommen und infolge
dessen auch seine Geschwindigkeit reduziert zu haben.
Nach § 20
Bundesjagdgesetz ist es verboten, an Orten zu jagen, an denen die Jagd
nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder
Sicherheit stören und das Leben von Menschen gefährden könnte. Nach
Überzeugung des Gerichts war kein Verstoß gegen § 20 BJagdG in Verbindung
mit § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) gegeben. Hubert Kerzel
- Video: Jagdpächter Dr. Josef Einhellig im Interview
RECHT DR. JOSEF EINHELLIG GERICHT JÄGER URTEIL VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT DRÜCK-/RIEGELJAGD GESELLSCHAFTSJAGD NIEDERWILD WILDUNFÄLLE
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