17.08.2010
Brandenburg: Doppelte Gebühr für Waffenbesitzer
Rät den Jägern Brandenburgs zum Widerspruch gegen Gebühren für weitere Kontrollen: LJV-Präsident Dr. Wolfgang Bethe. Foto: MC
Das brandenburgische Innenministerium hat neue Gebühren für Waffenbesitzer eingeführt. So sollen für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung künftig 75 Euro fällig werden, die Regelüberprüfung nach § 4, Absatz 3 des Waffengesetzes soll zwischen 25 und 50 Euro kosten. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Jägern wird allerdings gemäß §§ 15 bis 17 des Bundesjagdgesetzes ohnehin mindestens alle drei Jahre durch die Unteren Jagdbehörden beim Lösen des Jagdscheins überprüft. Die Gebühr für die Überprüfung ist dabei in der Jagdscheingebühr enthalten.Nicht verständlich und auch noch offen ist daher nach Ansicht des LJV Brandenburg, ob Jäger auch dann für die zusätzliche Überprüfung nach dem Waffengesetz blechen müssen, wenn sie gerade von der Jagdbehörde überprüft wurden. 'Der LJV hat einen Juristen beauftragt, die Rechtmäßigkeit dieser Gebühren zu prüfen', erklärt Dr. Wolfgang Bethe, Präsident des LJV Brandenburg. 'Wir sind der Auffassung, dass diese Maßnahmen - Aufbewahrungskontrollen und zusätzliche Zuverlässigkeitsprüfungen - im öffentlichen Interesse erfolgen. Daher sollten von den Betroffenen keine Gebühren erhoben werden.'
Die Höhe der Gebühr für die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung (75 Euro) erscheine 'auf den ersten Blick unangemessen', meint Bethe. Und im Hinblick auf die Regelüberprüfung sei die Frage berechtigt, ob tatsächlich zwei Behörden dieselbe Amtshandlung vornehmen müssten.
Der LJV rät Betroffenen, Gebühren nur unter Vorbehalt zu bezahlen und die Geschäftsstelle des Verbandes zu informieren. Notfalls müsse Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat 2008 entschieden (AZ 5 A 991 / 08), dass die Regelüberprüfung eines Jägers, der kurz zuvor den Jagdschein gelöst hatte, offensichtlich nicht erforderlich gewesen sei. Für eine nicht erforderliche Amtshandlung dürfe aber keine Gebühr erhoben werden. Ob eine Regelüberprüfung innerhalb der drei Jahre Jagdscheingültigkeit geboten ist, werden wohl die Gerichte entscheiden müssen. SE
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